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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»
Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann Agroscope vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern treffen.
Art. 8 (neu) Datenbearbeitung und Veröffentlichung
1Agroscope kann im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben sowie von Forschungsprojekten Personendaten bearbeiten.
2Insbesondere können folgende Datenbearbeitungen ausgeführt werden:
a. Erstellung von Verknüpfung, Analyse und Vernetzung von forschungsrelevanter Literatur (Zitationsnetzwerke und Zitationsanalysen) aufgrund von allgemein zugänglich gemachten Personendaten (Namen von Autorinnen und Autoren).
b. Führung und Veröffentlichung einer Publikationsdatenbank (z. B. repository)
3Agroscope sorgt dafür, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
4Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse sind bis zum Zeitpunkt, zu dem die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, grundsätzlich vertraulich.
Art. 9 Gebühren
1Für ihre Dienstleistungen und Auslagen erhebt Agroscope Gebühren.
2Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
3Für Publikationen richten sich die Gebühren nach der Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes3.
3. Abschnitt: Finanzhilfen und Forschungsaufträge
Art. 10 (neu) Finanzhilfen an private Forschungsinstitutionen von
gesamtschweizerischer Bedeutung
1Das BLW kann Finanzhilfen an private, nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit rechtlichem Sitz in der Schweiz, namentlich an das FiBL, ausrichten.
a. Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für den Betrieb..
b. Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind insbesondere die Bereitstellung von Forschungsleistungen von hoher Qualität in spezifischen Fachbereichen, der Beitrag zur Generierung von wissenschaftlichem