Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13
2.1 Ausgangslage
Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) verschiedene Anpassungen im Bereich der Direktzahlungen beschlossen. Der Auftrag des Gesetzgebers wird mit den vorgeschlagenen Änderungen der Direktzahlungsverordnung umgesetzt. So wird für die Auszahlung von Direktzahlungen ein persönlicher Versicherungsschutz für mitarbeitende Ehepartner und Ehepartnerinnen ab 2027 vorausgesetzt (Art. 70a Abs. 1 Bst. i und Abs. 3 Bst. g LwG; BBL 2023 1527). Sie müssen sozial abgesichert sein, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten. Der Versicherungsschutz muss die Risiko-Vorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken. Die bisher separaten Projekte und Beiträge zur Förderung der Vernetzung und zur Förderung der Landschaftsqualität werden in einen neuen Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zusammengeführt (Art. 76 LwG, SR 910.1). Damit soll die bisherige Förderung in erster Linie vereinfacht werden, indem die administrativen Anforderungen vereinheitlicht und reduziert werden. Gleichzeitig soll die Zusammenführung genutzt werden, um die Effizienz und Wirkung der bisherigen Massnahmen weiterzuentwickeln. Mit dem behördenverbindlichen Landschaftskonzept Schweiz des Bundesamtes für Umwelt aus dem Jahr 20201 liegen neue Planungsgrundlagen vor, auf die sich die Ziele der Projekte ausrichten sollen.
Um das Potenzial der Digitalisierung und des Datenmanagements für die Landwirtschaftsbetriebe nutzbar zu machen, wird vom BLW via Web-Service ein Nährstoffbilanzrechner zur Verfügung gestellt. Eine der aufwändigsten Aufzeichnungspflichten kann damit massgeblich vereinfacht werden. Die Digitalisierung der Nährstoffbilanz ermöglicht auch die in der Motion 21.3004 WAK-S «Anpassung der Suisse-Bilanz und deren Grundlagen an die effektiven Verhältnisse» geforderte Berücksichtigung der Lagerveränderungen, für die in der Direktzahlungsverordnung die Grundlage geschaffen wird.
Ferner werden Bestimmungen bestehender Massnahmen präzisiert und teilweise wird damit der Handlungsspielraum für die Bewirtschaftenden erweitert. Dies betrifft die Abschwemmung und Abdrift bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, den Einsatz von Kunststoffweidenetzen in der Sömmerung sowie die Förderung von Getreide in weiter Reihe und von Ackerschonstreifen. Zur Vermeidung negativer Effekte auf die Biodiversität wird eine Ausweitung des bereits bestehenden Verbots des Mähaufbereiters auf alle Biodiversitätsförderflächen vorgeschlagen.
Der vom Parlament beschlossene «Solarexpress» wirft Fragen aus dem kantonalen Vollzug der Sömmerungsbestimmungen auf. Deshalb soll das kantonale Vorgehen zur Anpassung des Normalbesatzes nach dem Bau von Photovoltaik-Grossanlagen im Sömmerungsgebiet ergänzt werden.
Mit dem entsprechenden Beschluss des Nationalrats vom 4. Dezember 2023 hat das Parlament die Motion 23.3846 Friedli «Verschiebung der Einführung der Anforderung von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen im Ackerbau um ein Jahr» überwiesen. Mit der Anpassung der DZV vom 24. Januar 2024 hat der Bundesrat die Anforderung der 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen (BFF) im Ackerbau für das Beitragsjahr 2024 ausser Kraft gesetzt. Die Motion beauftragt den Bundesrat zudem, zu prüfen, ob sinnvolle zusätzliche, bereits bestehende Massnahmen an die 3,5 Prozent angerechnet werden können. Damit eine derartige Anpassung der Bestimmung per 2025 in Kraft treten kann, muss sie 2024 beschlossen werden.
Für die Umsetzung der Motion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
• Wirkung der Massnahme: Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative (Pa.Iv.) 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» wurde die Anforderung 3,5 Prozent Acker-BFF per 1. Januar 2024 in den ÖLN aufgenommen. Auf Ackerflächen bestehen hinsichtlich Biodiversität Defizite, weil hier der Anteil an BFF sehr tief ist.2 Ziel der Massnahme ist daher auch, dass auf Ackerflächen zusätzliche BFF angelegt werden. Über die Förderung
1 Landschaftskonzept Schweiz. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Info Nr. 2011: 52 S, in: https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/landschaft/uwumwelt-wissen/landschaftskonzept-schweiz-2020.pdf.download.pdf/de_BAFU_UI-2011_LKS_bf.pdf.
2 Econcept, Agridea und l’Azuré (2019): Schlussbericht zur Evaluation der Biodiversitätsbeiträge.