Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

neuer Massnahmen per 1. Januar 2027 genügend Zeit und Planungssicherheit, um wirksame und vollzugstaugliche Massnahmen zu definieren. Die Rechtsgrundlage dafür soll per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden. Um bisheriges überdurchschnittliches Engagement zu Gunsten der Biodiversität zu berücksichtigen, wäre bezüglich Vollzugstauglichkeit auch denkbar, Betriebe, die einen sehr hohen Anteil ihrer LN als BFF bewirtschaften von der Anforderung zu befreien. Im Durchschnitt weisen Betriebe über 19 Prozent BFF auf der LN auf. Eine Ausnahme für Betriebe mit einem Anteil von über 25 Prozent BFF an der LN käme diesbezüglich in Frage. Den Forderungen, alle extensiven Wiesen der Qualitätsstufe II, alle Obstbäume sowie alle Flächen im Gewässerraum oder alle Stilllegungsflächen anzurechnen, könnte damit ebenfalls Rechnung getragen werden.

Die Variante 2 berücksichtigt das Anliegen der Motion Friedli indirekt. Zwar sollen damit nicht zusätzliche BFF angerechnet werden, aber die erforderliche Fläche wird wesentlich reduziert. Der grosse Vorteil dieses Ansatzes ist es, dass so zwar die Erreichung der Anforderung für die Betriebe erleichtert wird, ohne dass aufwändig zusätzlich anrechenbare Flächen definiert und angelegt werden müssen.

Die Variante 3 würde keine zusätzliche Flexibilität für die Betriebe bieten. Zudem würde mit dieser Variante dem Auftrag aus der Motion nicht entsprochen.

Die Variante 4 würde eine Massnahme und deren Wirkungen aufheben, die von Bundesrat und Parlament beschlossen und mehrfach bestätigt wurden.

Die Entschärfung der heute geltenden Bestimmung gemäss Variante 2 stellt nach Einschätzung des Bundesrates sicher, dass die Betriebe generell mehr Flexibilität erhalten und die Wirkung zu gut zwei Dritteln erhalten bleibt. Kombiniert man diese Variante mit der Anrechnung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen der Qualitätsstufe II und einer Ausnahmebestimmung für Betriebe, die über 25 Prozent BFF an der LN bewirtschaften, wird die Wirkung zwar zusätzlich reduziert. Mit dieser Kombination erhalten die Betriebe aber zusätzliche Flexibilität und die Betriebe und Kantone werden lediglich in geringem Umfang zusätzlich administrativ belastet. In der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat deshalb diese Variantenkombination vor.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Ehepartnerin des Bewirtschafters eines Betriebs, die regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, muss ab 2027 über einen persönlichen Versicherungsschutz verfügen. Die entsprechende Grundlage im Landwirtschaftsgesetz wird auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt. Der Versicherungsschutz umfasst die Risikovorsorge (Risiken: Invalidität und Tod) sowie den Verdienstausfall (Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall). Es handelt sich dabei um privatrechtliche Versicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen. Für mitarbeitende Ehepartner und eingetragene Partnerschaften gelten die Bestimmungen gleichfalls. Keine Versicherungspflicht besteht für Personen, die über 65 Jahre alt sind, die ein eigenes Jahreseinkommen erzielen, das den Mindestlohn nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40, 22'050 Franken; 2023) übersteigt. Ebenso keine Pflicht besteht für Personen, die aufgrund des Gesundheitszustands von einer Versicherung abgelehnt werden oder die einen Vorbehalt erhalten sowie bei Personen, die ein steuerbares Einkommen von 12'000 Franken oder weniger pro Jahr aufweisen. Generell befreit sind ausserdem Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Voraussetzung älter als 55 Jahre alt sind.

Das BLW leitete im Jahre 2019 eine Arbeitsgruppe (Teilnehmende: SBV, SBLV, KOLAS, Agridea und Treuland) und erarbeitete mit ihnen ein Umsetzungskonzept, auf dem diese Vorschläge basieren.

Der Beitrag zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität löst die bisherigen Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge sowie die jeweils separaten Projekte ab. Ziele, Massnahmen und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität werden neu in einem Projekt bestimmt und durch den Bund geprüft und genehmigt. Wie bisher finanziert der Bund maximal 90% der Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher. Für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität werden Ausgaben von rund 280 Mio. Franken geschätzt. Die finanziellen Mittel für die beiden Beitragstypen werden nur noch auf Stufe Kanton plafoniert, aber nicht mehr pro einzelnes Projekt. Mit der Zusammenführung werden die bisher uneinheitlichen Vorausset-