Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11

1.1 Ausgangslage

Wird für die Ausfuhr von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen vom Empfängerland eine amtliche Bestätigung der Qualitätsprüfung verlangt, so richtet sich deren Ausstellung nach den Bestimmungen der Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr (SR 916.145.211). Die Analysen für die Qualitätsprüfung für Wein sind in Artikel 2 festgelegt. Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost setzt sich aus sieben unterschiedlichen Analysen zusammen.

Die Tarife der Analysen für die Qualitätsprüfung für Wein für die Ausfuhr sind in Anhang 1 Ziffer 3 GebV festgelegt. Die Gebühren gelten für die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (3.1), die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (3.2) und zusätzliche Analysen (3.3 Bst. a–f).

Die Art und die Häufigkeit der Qualitätsprüfungen für Wein sind abhängig vom Empfängerland. Es liegt in der Verantwortung der Exporteure, die Einfuhrbedingungen der einzelnen Länder zu kennen. Einige Exporteure ersuchen daher darum, die Analysen an ihre spezifischen Bedürfnisse anpassen zu können, etwa nur drei von sieben Analysen der Grundanalyse durchzuführen, und lediglich diese Leistungen in Rechnung gestellt zu bekommen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Zuge der Änderung, die der Vereinfachung der Verordnung dient, werden die Punkte 3.1–3.3 gestrichen. Zudem wird als Grundsatz festgelegt, dass die Gebühren für die Analysen im Zusammenhang mit der Qualitätsprüfung für Traubenmoste, Traubensäfte und Wein für die Ausfuhr den effektiven Kosten entsprechen.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 1 Ziffer 3

Die Änderung ist eine Angleichung an das System, das bereits für die von Agroscope und vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) im Rahmen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV) durchgeführten Laboranalysen verwendet wird, wie in Anhang 3 Punkt 1 GebV festgelegt.

Die Gebühren für jede in der Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr vorgesehene Analyse werden von Agroscope gemäss den effektiven Kosten bestimmt. Die jeweilige Gebühr deckt wie bisher die Kosten für die Probenvorbereitung, für die eigentliche Analyse sowie für die Mitteilung der Ergebnisse im üblichen Format. Die Gebühren werden auf der Website von Agroscope veröffentlicht. Etwaige besondere Leistungen werden getrennt nach Artikel 4 Absatz 2 GebV in Rechnung gestellt.

Die Grundanalyse von Traubenmosten und Traubensäften wird weiterhin mit einer Pauschale von 180 Franken, die Grundanalyse von Wein weiterhin mit einer Pauschale von 250 Franken abgegolten. Dies stellt eine Vergünstigung gegenüber der Summe der einzelnen Gebühren dar. Grund dafür ist die Senkung der Verwaltungskosten. Die folgende Tabelle enthält die Gebühren, die am 1. Januar 2025 von Agroscope veröffentlicht und ab diesem Datum erhoben werden.

Tabelle: Gebühren für die Analysen für die Qualitätsprüfungen für Traubenmost, Traubensaft und Wein für die Ausfuhr