Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

von Nützlingen wird zudem der Pflanzenschutz gestärkt. BFF fördern auch Bestäuber, die für die landwirtschaftliche Produktion essentiell sind. Mit der Massnahme können ferner gemäss Schätzungen von Agroscope auch die Nährstoffverluste von Stickstoff um 0,6 Prozent und von Phosphor um 2 Prozent sowie die Gesamtmenge an Pflanzenschutzmitteln um 2,5 Prozent reduziert werden. Bei einer massgeblichen Abschwächung der Anforderung würden weniger neue BFF angelegt und der Beitrag der Massnahme zum Absenkpfad Pflanzenschutzmittelrisiken und Nährstoffverluste sowie die positive Wirkung auf die Biodiversität würde verringert.

• Erhöhte Flexibilität für die Betriebe: Die Motion nimmt Bezug auf Vorleistungen, die viele betroffene Ackerbaubetriebe bereits für die Biodiversität erbracht haben. Eine angepasste Regelung sollte diese Vorleistungen berücksichtigen.

• Administrativer Aufwand: Die vom Bundesrat verabschiedete Bestimmung entspricht der Systematik der geltenden Einteilung der Kulturen nach Ackerfläche und Grünland. Dies gewährleistet eine einfache, digitalisierte Datenerhebung, Gesuchstellung und Kontrolle. Für die Landwirtinnen und Landwirte ist so klar, welche BFF anrechenbar sind; die kantonalen Informationssysteme zeigen ihnen in einem Dashboard, ob die Anforderung an die 3,5 Prozent Acker-BFF erfüllt ist. Auch der Kontrolle stehen diese Daten zur Verfügung; die Einhaltung der ÖLN-Anforderung muss nicht auf dem Betrieb geprüft werden, sondern ist über eine Prüfung der deklarierten Kulturen gewährleistet. Eine komplexere Regelung mit Spezial- und Sonderbestimmungen würde das vollständig digitalisierte Datenmanagement verunmöglichen und zusätzliche Kontrollen auf den Betrieben erfordern. Dies hätte nicht nur für die Kantone, sondern auch für die landwirtschaftlichen Betriebe einen administrativen Mehraufwand zur Folge.

• Investitionsschutz für Betriebe und Vollzug: Der Bundesrat hat in der Begründung seiner Ablehnung der Motion darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Regeln zum Zeitpunkt, an welchem die Massnahmen bereits umgesetzt sein sollten, gegen Treu und Glauben verstösst. Die Kantone haben ihre IT-Systeme aktualisiert, die Betriebe haben sich beraten lassen, die Fruchtfolge angepasst, Kulturen angelegt und Saatgut eingekauft. Diese Investitionen sollten geschützt werden.

Zur Umsetzung der Motion nach Massgabe der oben beschriebenen Kriterien stehen vier mögliche Varianten zur Diskussion:

Variante 1: Anrechnung weiterer Flächen an die 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche

Beschreibung

Im Rahmen von Vorstössen, Stellungnahmen in landwirtschaftlichen Verordnungspaketen und Anfragen an das Bundesamt für Landwirtschaft wurde bisher die zusätzliche Anrechnung folgender Flächen gefordert:

• Stilllegungsflächen in Gewässerschutzprojekten

• an Ackerflächen angrenzende Hecken oder Hecken der Qualitätsstufe II auf ehemaligen Ackerflächen oder alle Hecken

• an Ackerflächen angrenzende extensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II oder extensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II auf ehemaligen Ackerflächen oder alle extensiv genutzten Wiesen der Qualitätsstufe II

• Obstbäume

• Flächen im Gewässerraum

• Ackerkulturen mit Untersaaten

• Flächen mit Agroforstsystemen

• Leistungen in Randbereichen, Fahrgassen oder direkt angrenzend an Ackerflächen

• Berücksichtigung von Struktur und Mosaik der Betriebe