Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Direktzahlungsverordnung
Variante 3: Beibehaltung der geltenden Bestimmung: 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche
Beschreibung
3,5 Prozent der Ackerfläche sollen als BFF angelegt werden. Diese Variante bezieht sich auf die geltende Bestimmung, deren Einführung auf den 1. Januar 2025 verschoben wurde.
Bewertung
Wirkung der Massnahme: Die für die Umsetzung der Pa. Iv. 19.475 eingeplante Wirkung auf die Biodiversität und die damit verbundenen positiven Effekte auf den Pflanzenschutz und die Reduktion von Nährstoffeinträgen bleiben erhalten.
Erhöhte Flexibilität für die Betriebe: Es wird keine zusätzliche Flexibilität gewährt.
Administrativer Aufwand: Der administrative Aufwand bleibt unverändert.
Investitionsschutz: Investitionen der Kantone und Betriebe sind vollständig geschützt
Variante 4: Streichen der Anforderung an 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche
Beschreibung
Die neue ÖLN-Anforderung an 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche wird nicht eingeführt.
Bewertung
Wirkung der Massnahme: Ohne Druck zur Umsetzung von Acker-BFF, dürfte die beabsichtigte Verbesserung der Biodiversität im Ackerbau ausbleiben. Das Defizit in der Erhaltung und Förderung der Biodiversität im Ackerbau bleibt bestehen. Und es wird kein Beitrag mehr an die Ziele bei der Risikoreduktion Pflanzenschutzmittel und zur Reduktion der Nährstoffverluste geleistet.
Erhöhte Flexibilität für Betriebe: Die Betriebe müssen keine zusätzliche ÖLN-Anforderung erfüllen.
Administrativer Aufwand: Der administrative Aufwand wird verringert.
Investitionsschutz: Kantone und Betriebe haben vergeblich investiert.
Gesamtbewertung der Varianten:
Eine Anrechnung vieler zusätzlicher Flächen an die 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche (Variante 1)
hätte eine Kombination von hohem administrativem Zusatzaufwand, zusätzlichen Kontrollen auf den Betrieben und erheblicher Verringerung der Wirkung der Massnahme zur Folge. Aus heutiger Sicht wäre die Anrechnung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen der Qualitätsstufe II denkbar, weil diese bereits klar definiert und mit den bestehenden Agrarinformationssystemen umsetzbar sind. Dabei müssten für eine einfache Umsetzbarkeit alle derartigen Flächen in der Tal- und Hügelzone eines Betriebs angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie auf der Ackerfläche liegen oder nicht. Hecken, Feld- und Ufergehölze sind als BFF festgelegt und könnten in den IT-Systemen einfach angerechnet werden. Weitere Flächen, die für die Anrechnung vorgeschlagen wurden, sind entweder keine BFF, als Kultur nicht definiert oder mit kaum vollziehbaren räumlichen Anforderungen verknüpft. Die räumlichen Anforderungen könnten zudem mit betrieblichen Massnahmen (Anlegen einer neuen kleinen Ackerfläche neben den BFF) einfach erfüllt werden, so dass die Massnahme keine Wirkung mehr hat. Eine gezielte Erleichterung der Anforderungen für bestimmte Produktionssysteme – etwa für Biobetriebe – erachtet der Bundesrat nicht als zielführend und als nicht gerecht. Die Bestimmungen im ÖLN sollen wie bisher für alle Betriebe gleich sein. Zudem ist mit dem Verordnungspaket 2024 die Zusammenführung der bisherigen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte geplant. Die Kantone haben dort die Möglichkeit, im Rahmen von Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität weitere regionsspezifische BFF an die 3,5 Prozent anrechnen zu lassen. In den Projekten können diese regionsspezifischen Massnahmen so geplant und ausgestaltet werden, dass ein digitaler Vollzug möglich ist. Mit der geplanten Übergangsfrist zur Entwicklung der Projekte für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität haben die Kantone und die Betriebe bis zur Einführung