Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

2.4.4 Umwelt

Das Verbot des Einsatzes von Mähaufbereitern auf Biodiversitätsförderflächen unterstützt die Ziele der Biodiversitätsförderung.

Die Zusammenführung der Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte ermöglicht eine gezielte Ausrichtung von Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität in der Landwirtschaft auf regions- und standortspezifische ökologische Potenziale und deren Vernetzung.

Die vorgesehen Lockerung der Vorgaben gegen Abschwemmung und Abdrift bei Stoffen mit geringem Risiko sowie bei Grundstoffen und Mikro- und Makroorganismen dürfte keine Auswirkungen haben auf die Umwelt. Bei den Stoffen mit geringem Risiko handelt sich um sieben Stoffe natürlicher Herkunft, die mehrheitlich bereits in hohen Konzentrationen in der Umwelt vorkommen (z.B. Calciumcarbonat). Auswirkungen dieser Substanzen auf die Umwelt sind nicht relevant. Grundstoffe sind nur genehmigt, wenn es sich um keine bedenklichen Stoffe handelt. Sie dürfen weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt haben. Mikro- und Makroorganismen dürfen nicht als gebietsfremde Organismen gelten.

Das weiterhin erhebliche Defizit in der Biodiversitätsförderung auf Ackerfläche wird weniger stark reduziert, als dies der Bundesrat ursprünglich beabsichtigte. Die Wirkung der Massnahme wird um rund 40% vermindert: es braucht nicht mehr rund 9'300 ha, sondern rund 5'600 ha zusätzliche BFF. Von diesen zusätzlichen BFF können maximal rund 3'100 ha mit dem Anlegen von Getreide in weiter Reihe erfüllt werden. Der Beitrag der Massnahme zur Erreichung der Ziele bei der Risikoreduktion Pflanzenschutzmittel und zur Reduktion der Nährstoffverluste nimmt ebenfalls um 40% ab und das Risiko steigt, dass die Ziele der Pa.Iv. 19.475 in der gesetzten Frist nicht erreicht werden.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Direktzahlungen unterliegen den Bestimmungen des WTO-Agrarabkommens und des WTO-Subventionsabkommens. Die rechtlichen Anpassungen werden bei der WTO notifiziert.

2.6 Inkrafttreten

Damit die Integration von HODUFLU in das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement durch die Anpassung des Art. 14 ISLV auf den 1. Januar 2024 in der DZV lückenlos abgebildet ist, soll der Verweis in Anhang 1 Ziff. 2.1.3 rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung um ein Jahr wird ausdrücklich in der DZV angeordnet, hält den maximalen zeitlichen Rahmen von einem Jahr ein, ist aufgrund der sonst bestehenden Lücke und der daraus resultierenden Dringlichkeit gerechtfertigt und liegt in Folge dessen auch im öffentlichen Interesse, bzw. es stehen keine öffentlichen Interessen entgegen. Weiter sind keine daraus resultierende Rechtsungleichheiten gegenüber Dritten oder Eingriffe in wohlerworbene Rechte ersichtlich, womit das rückwirkende Inkrafttreten aufgrund der Ausführungen im Gesetzgebungsleitfaden und in der Lehre5 rechtmässig ist. Da die Bestimmung auf den 1. Januar 2027 materiell von Anhang 1 Ziff. 2.1.3a abgelöst wird, wird sie bis Ende 2026 befristet.

Die gesetzliche Grundlage in Art. 70a Abs. 1 Bst. i und 3 Bst. g LwG (BBl 2023 1527) soll per 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzung auf Verordnungsstufe tritt auf dasselbe Datum hin in Kraft. Damit können sich sowohl die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die Versicherungen als auch die kantonalen Vollzugsbehörden ausreichend vorbereiten. Eine Übergangs- oder Vorbereitungszeit von zwei Jahren hat der Bundesrat in der Botschaft zur AP22+ (S. 4043) in Aussicht gestellt. Eine Verabschiedung durch den Bundesrat im Jahr 2024 ist daher für die Planungssicherheit und Vorbereitung notwendig.

5 Pierre Moor et al., Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern, 2012, S. 198-201.