Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4, Buchstabe B
Buchstabe B wird gestrichen, da der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag zum Beitrag für die regionale Biodiversität und der Landschaftsqualität zusammengefasst werden.
Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.5
Die Bestimmung betreffend die ausnahmsweise Isolierung von Tieren (Abkalbung, Krankheit, Verletzung) wird vereinfacht: Einzeln oder in Gruppen dürfen die Tiere zeitlich beschränkt in Ein- oder Mehrbereich-Buchten gehalten werden.
Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 13, 3.1.2 Ziffer 2, 3.2 und 4
Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen und die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen werden neu zu Massnahmen der Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität gemäss Art. 78 und 79. Daher werden sie hier gestrichen. Ebenso können der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag aufgehoben werden.
Anhang 7 Ziffer 5a
Der den Kantonen zur Verfügung gestellte Betrag beläuft sich maximal auf 250 Fr. pro ha LN und 130 Fr. pro NST. Eine Obergrenze pro Projekt, wie sie für die Landschaftsqualitätsprojekte gilt, wird nicht festgelegt. Die Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Projekte ist Sache der Kantone.
Anhang 8 Ziffer 2.1.6 Buchstaben d und e
Da die standortgerechten Einzelbäume und Alleen Teil der Massnahmen der neuen Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität sein werden, werden sie wie die anderen Massnahmen der neuen Projekte kontrolliert. Daher werden sie hier gestrichen.
Anhang 8 Ziffer 2.1a
Die Kürzungen der Direktzahlungen betragen im erstmaligen Fall 10% aller Direktzahlungen, jedoch minimal 500 und maximal 2000 Fr. Im ersten Wiederholungsfall werden diese Kürzungen verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Im Rahmen der Kontrollen wird immer nur ein Beitragsjahr kontrolliert und sanktioniert analog der Kontrolle der Nährstoffbilanz.
Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstaben a und b
Mit der Einführung der digitalisierten Nährstoffbilanz wird die Dokumentation von Hofdüngerlieferungen über Lieferscheine und HODUFLU-Auszüge hinfällig. Beim Kontrollpunkt betreffend Dokumente werden diese deshalb aus der Liste der Dokumente gestrichen. Im Kontrollpunkt Nährstoffbilanz für den Fall einer mangelhaften Nährstoffbilanz war bisher die Nachfrist nicht spezifiziert. Die Frist von maximal 10 Tagen war jedoch in der Wegleitung Suisse-Bilanz festgelegt worden. Diese bereits heute vollzogene Frist wird in die Verordnung integriert.
Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c
Die Kürzung wird aufgrund der Änderung von Artikel 14a Absatz 1 redaktionell angepasst. An der Kürzung ändert sich materiell nichts.
Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe g
Wird beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide kein Kontrollfenster angelegt, ist dies nicht mehr direktzahlungsrelevant. Die bisherige Kürzungsvorgabe kann demzufolge aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b, c und d
Hinsichtlich Zulassung der Pflanzenschutzmittel kann im ÖLN nur überprüft werden, ob eingesetzte Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder nicht. Gemäss Artikel 18 DZV ist die Einhaltung der Vorga-