Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Auf Alpen, auf denen Herdenschutzkonzepte umgesetzt werden, können die Kantone das Stehen lassen der Kunststoffweidenetze nach der Beweidung erlauben, sofern gewährleistet ist, dass sie für die Wildtiere keine Gefahr darstellen. Mit dieser Möglichkeit wird mehr Flexibilität für die Bewirtschaftenden geschaffen.
Wann das Stehen lassen der Kunststoffweidenetze für die Wildtiere keine Gefahr darstellt, muss von den zuständigen kantonalen Stellen beurteilt werden.
Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 1.1.4
Die Kantone können neu im Rahmen des Bewilligungsprozesses selber festlegen, welche betroffenen Fachstellen sie einbeziehen. Eine analoge Änderung wird in Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz vorgeschlagen.
Anhang 4 Ziffer 10.1.1
Seit der Aufhebung der Maximalbreite von Ackerschonstreifen im Jahr 2014 dürfen diese auch auf der ganzen Fläche einer Kultur angelegt werden. Die heutige Definition mit dem Begriff «Randstreifen»
soll deshalb angepasst werden. Der Name «Ackerschonstreifen» wird hingegen belassen, da er bekannt ist und ein Ersatz durch einen anderen Begriff keinen Mehrwert erzeugt. Zudem kann der Ackerschonstreifen nach wie vor streifig angelegt werden.
Anhang 4 Ziffer 13 und 16
Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen sowie die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen zählen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zu den Biodiversitätsförderflächen.
Diese werden neu als Massnahmen der Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 78 und 79 umgesetzt. Da die Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte jedoch gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 115h noch bis Ende 2026 weitergeführt werden und erst ab dem 1. Januar 2027 mit den Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität abgelöst werden, bleiben bis Ende 2026 auch die dazugehörenden Biodiversitätsförderflächen (einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen sowie regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen) weiterhin anwendbar.
Anhang 4 Ziffer 14.2.2
Da die Vernetzungsprojekte mit den Landschaftsqualitätsprojekten zusammengeführt werden, wird es nur noch einen Biodiversitätsbeitrag in der Form des Qualitätsbeitrags (Qualitätsbeitrag I und II) geben. Daher muss die Terminologie angepasst werden.
Anhang 4 Ziffer 17.1.2a, 17.1.4 und 17.1.7
Die bisherige Anforderung an das Saatmuster von Getreide in weiter Reihe bezieht sich auf gängige Modelle von Sämaschinen. Getreide in weiter Reihe soll auch mit Sämaschinen mit einem Scharabstand von mindestens 30 cm umgesetzt werden können. Der Reihenabstand wird für die Zielsetzung als genügend gross eingeschätzt; die zusätzliche Schliessung einzelner Scharen würde keinen Zusatznutzen bringen.
Zur mechanischen Unkrautregulierung in Getreide in weiter Reihe ist bisher nur der Striegel erlaubt. Da die Auswirkung anderer Geräte auf die Zielarten vergleichbar ist, kann die Anforderung mit «mechanische Unkrautregulierung» offener formuliert werden.
Insbesondere nach stärkerem Winterfrost wird ein Anwalzen von Getreide empfohlen. Auch bei Getreide in weiter Reihe soll das Walzen ermöglicht werden. Damit insbesondere Feldlerchenbruten nicht beeinträchtigt werden, soll das Walzen auf eine einmalige Durchführung vor Mitte April limitiert sein.