Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

ben gemäss Pflanzenschutzmittelzulassung in Bezug auf Abschwemmung und Abdrift gar nicht Bestandteil des ÖLN. Im Rahmen des ÖLN gelten die spezifischen Bestimmungen zur Abschwemmung und Abdrift gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1a.4. Die Kürzung aufgrund nicht eingehaltener Zulassungsbestimmungen zu Abdrift und Abschwemmung (Buchstabe b) entbehrt somit einer Rechtsgrundlage und muss aufgehoben werden Hingegen sollen Verstösse gegen die ÖLN-Vorgaben bezüglich Ab-

schwemmung und Abdrift separat sanktioniert werden. Wenn auf einer Fläche weder die Vorgaben gegen Abdrift noch die Vorgaben gegen Abschwemmung eingehalten sind, so werden zwei Mal 600 Franken pro Hektare gekürzt (Buchstaben c und d). Für den systematischen Vollzug der ÖLN-

Anforderungen betreffend Abschwemmung und Abdrift erarbeitet AGRIDEA im Auftrag des BLW ein Merkblatt, das die Kontrolle der entsprechenden ÖLN-Auflagen instruiert. Weil sich auch die im ÖLN zu ergreifenden Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung an den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel orientieren, wird damit auch der Vollzug der PSMV gestärkt.

Anhang 8 Ziffer 2.4.18 und 2.4.20

Weil standortgerechte Einzelbäume und Alleen und die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen Teil der Massnahmen der neuen Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität sein werden, werden sie wie die anderen Massnahmen kontrolliert. Daher werden sie hier gestrichen und über die Ziff. 2.5 geregelt.

Anhang 8 Ziffer 2.4a und 2.5

Da der Vernetzungsbeitrag mit dem Landschaftsqualitätsbeitrag zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zusammengefasst werden, kann diese Ziffer gestrichen werden. Kürzungen zu den in Artikel 79 genannten Projekten werden neu in Anhang 8 Ziffer 2.9a beschrieben.

Anhang 8 Ziffer 2.9a

Die Sanktionen in Bezug auf die Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität müssen sich auf alle betroffenen Maßnahmen beziehen, nicht nur auf die betroffenen Flächen und Elemente. Wenn die Beratungspflicht nicht eingehalten wird, wird auch eine Sanktion verhängt. Diese Pflicht bestand bereits für Vernetzungsprojekte, aber es waren keine Sanktionen vorgesehen.

Anhang 8 Ziffer 3.9

Weil der Landschaftsqualitätsbeitrag mit dem Vernetzungsbeitrag zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zusammengefasst werden, kann diese Ziffer gestrichen werden.

Anhang 8 Ziffer 3.9a

Weil der Landschaftsqualitätsbeitrag mit dem Vernetzungsbeitrag zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zusammengefasst werden, muss die Terminologie angepasst werden.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die Berechnung und Freigabe der digitalisierten Nährstoffbilanz erfolgt mit einem zentralen Web-Service und mit Daten aus dem zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement. Letzteres System dient der Umsetzung der Mitteilungspflicht gemäss Pa.Iv. 19.475. Betrieb und Wartung des zentralen Web-Service generieren zusätzliche finanzielle Aufwände im Umfang von ca. 50'000 Franken. Gleichzeitig entfällt die bisher mit der Prüfung der Software verschiedener Anbieter von Berechnungsservices verbundenen Aufwände 20'000 Franken. Die Aufwände sind im Informatikbudget BLW enthalten.

Für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität werden Ausgaben von rund 280 Mio. Franken pro Jahr geschätzt. Die Finanzierung erfolgt aus dem eingestellten Kredit Direktzahlungen.