Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Zivildienstverordnung • Die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Zivildienstgeset-208

(ZDV), SR 824.01 zes (SR 824.0; ZDG) erfordert die Aufhebung der Art. 6 Abs.

1 Bst. c und 7 Abs. 1 Bst. a ZDV. Art. 5 Abs. 1 und Anhang 1 Punkt 2 Bst. a ZDV sind anzupassen.

• Aufgrund der Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV müssen die Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV angepasst werden.

Verordnungen des WBF

Verordnung des WBF • Die EU-Kommission hat aufgrund des revidierten EU-Öko-212

über die biologische Rechts einen Prozess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit Landwirtschaft , der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften SR 910.181 der beiden Parteien des Agrarabkommens initiiert. Ziel ist

es, Anhang 9 des Agrarabkommens per 1. Januar 2025 aufzudatieren. Demgemäss muss das WBF kritische Abweichungen zum revidierten EU-Öko-Recht beheben, damit technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich auch in Zukunft vermieden werden.

Verordnung des WBF • Der Absatz betreffend die Futtermittelhygiene wird durch ei-235

über die Hygiene bei der nen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Fut-Primärproduktion termittel-Verordnung (FMV) ergänzt.

(VHyPrP), SR 916.020.1

Verordnung des WBF • Die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZDV erfordert die238

über den zivilen Ersatz- Aufhebung der Art. 5 und 7 der ZDV-WBF.

dienst (ZDV-WBF), • Die Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV macht SR 824.012.2 die Änderung von Art. 3 ZDV-WBF erforderlich. Aufgrund der

Streichung des Landschaftsqualitätsbeitrags und der Schaffung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ist Artikel 3 anzupassen. Eine Anpassung von Art. 1 Abs. 1 Bst. m und n sowie Abs. 2 Bst. b ZDV-WBF ist aufgrund der Streichung oder Änderung von Elementen der Biodiversität erforderlich.

Verordnung des BLW

VEAGOG- • Die Motion 22.3928 Salzmann «Stärkung der einheimischen242

Freigabeverordnung, Gemüseproduktion» hat zum Ziel, den Bundesrat zu beauf-SR 916.121.100 tragen, in Zusammenarbeit mit den Schweizer Gemüsepro-

duzenten die effektiv bewirtschafteten Perioden im Bereich des Grenzschutzes für Gemüse zu aktualisieren. Der Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung, der die effektiven Bewirtschaftungsperioden festlegt, wird bezüglich den 27 in der Motion erwähnten Gemüse gemäss Antrag der Produktion und des Handels angepasst.