Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

von Forschungsinstitutionen von gesamtschweizersicher Bedeutung für das Landwirtschaftliche Innovations- und Wissenssystem (LIWIS) werden auf Verordnungsstufe festgelegt.

• Pilot- und Demonstrationsprojekte (Art. 119 LwG): Mit Pilot- und Demonstrationsprojekten sollen wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis erprobt und einem breiten Publikum bekannt gemacht werden. Die Voraussetzungen zur

Vergabe von Finanzhilfen für Pilot- und Demonstrationsprojekte werden auf Verordnungsstufe präzisiert.

Agrareinfuhrverordnung • Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 AEV (Eingaben von Gesu-120

(AEV), SR 916.01 chen, Meldungen und Steigerungsgeboten) ist in Zeiten mit

Übermittlung per Internet nicht mehr zeitgemäss. Die Nachfrist für Korrekturen soll verkürzt und nicht mehr in jedem Fall gewährt werden.

• Damit das BLW eine klare Rechtsgrundlage für die Verteilung von drei im Fleischbereich gewährten präferenziellen Zollkontingenten für das Vereinigte Königreich (GB) hat,

werden die entsprechenden Tarifnummern in Anhang 1 den drei Zollkontingenten zugeordnet und die zu verteilendenden Mengen in Anhang 3 aufgeführt.

• In Anhang 1 werden die Tarifnummern, die zum neu geregelten Teilzollkontingent Nr. 09.3 gehören, gekennzeichnet. Betroffen sind insbesondere die Tarifnummern für Bruteier und für Eier, die nicht von Hühnern der Unterart «Gallus domesticus» stammen. In Anhang 3 wird das Teilzollkontingent Nr. 09.3 mit der Bemerkung aufgelistet, dass auf eine Verteilung verzichtet wird und somit in unbeschränkter Menge innerhalb des Kontingents importiert werden darf.

Verordnung über die Pri- • Arten der Primärproduktion (Art. 3 LwG): Der Begriff «Pri-134

Mikroalgen explizit zu erfassen.

märproduktion (VPrP), märprodukte» wird ergänzt, um die Pilzzucht (bisher implizit SR 916.020 im Pflanzenbau inbegriffen) sowie die Zucht von Algen und Weinverordnung, • Durch die AP22+ wird Art. 62 LwG aufgehoben. Somit wird141

Rebsortenverzeichnis, Rebsortenverzeichnis wird ebenfalls aufgehoben.

SR 916.140 und Art. 7 «Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis» der Wein- Verordnung über das verordnung aufgehoben. Die Verordnung des BLW über das Futtermittel-Verordnung • Die Formulierung gewisser Artikel und der Begriff «Einzel-145

(FMV), SR 916.307 handel» werden überarbeitet, um die Umsetzung zu erleich-

tern. Der Begriff «Nebentierarten» und ein Absatz zur Beschränkung der Abgabe von Futtermittelzusatzstoffen werden hinzugefügt.

Höchstbestandesverord- • Aufgrund der Änderung von Artikel 46 Absatz 3 LwG im151

nung (HBV), SR 916.344 Rahmen der AP22+ soll der 4. Abschnitt HBV so angepasst

werden, dass Bewilligungen für Tierbestände über den Limiten der HBV bei entsprechender Versuchstätigkeit auch von privaten Unternehmen beantragt werden können. Weiter sollen für eine Bewilligung für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe erfüllen, auch Lebensmittelabfälle berücksichtigt werden.