Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Milchpreisstützungsver- • Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Art. 1a158

2’000 kg Milch direkt vermarkten.

ordnung (MSV), MSV können die Milchmenge und deren Verwertung neu SR 916.350.2 jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als Eierverordnung (EiV), • Die Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hüh-162

SR 916.371 nern der Unterart «Gallus domesticus» stammen, wird klar

geregelt.

• Das BLW informiert über Aufschlags- und Verbilligungsaktionen nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt

(SHAB), sondern über seine Webseite.

Verordnung über die • Für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Iden-166

Identitas AG und die Tier- titas AG viel Aufwand betreiben, um eine aktuelle und gültige verkehrsdatenbank Zahlungsverbindung zu eruieren. Neu sollen die Empfänge-(IdTVD-V), SR 916.404.1 rinnen und Empfänger von Entsorgungsbeiträgen ihre Post-

und Bankverbindung selber online pflegen müssen.

Verordnung über Informa- • Die Mitteilungspflicht betreffend den Handel mit Pflanzen-170

tionssysteme im Bereich schutzmitteln, Dünger und Kraftfutter betrifft inländische der Landwirtschaft Handelsakteure. Damit diesen kein Nachteil durch Direktim-(ISLV), SR 919.117.71 port entsteht, werden alle professionellen Anwender mittei-

lungspflichtig, die Produkte importieren.

• In Bezug auf die Haltung und Bearbeitung der Daten aus dem Informationssystem für Pflanzenschutzmittel und aus dem Informationssystem für das Nährstoffmanagement wird mit der Verordnungsanpassung eine Vereinheitlichung der Bestimmungen angestrebt. Dies gewährleistet eine identische Behandlung der Betriebsmittel im System digiFLUX.

Gleichzeitig wird eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch die Kantone Daten im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit bearbeiten dürfen. Schliesslich wird die Möglichkeit für den Datenaustausch erweitert: In der Agrarsystemlandschaft sollen Daten bidirektional mit digiFLUX ausgetauscht werden können.

Verordnung über die Be- • Auf Verordnungsstufe wird die Mitwirkungspflicht zur Daten-179

urteilung der Nachhaltig- lieferung (Art. 185 Abs. 3bisLwG) und die Informationspflicht keit in der Landwirtschaft, des Bundes konkretisiert. Bewirtschafterinnen und Bewirt-SR 919.118 schafter werden zur Lieferung von Daten für die zentrale

Auswertung von Buchhaltungsdaten verpflichtet.

Neue Verordnung über • Das Instrument der Beiträge zur Verbilligung der Prämien187

die Beiträge zur Verbilli- von Ernteversicherungen wird auf der Grundlage von Artikel gung der Prämien von 86b LwG neu eingeführt.

Ernteversicherungen

Neue Verordnung über • Kompetenz- und Innovationsnetzwerke (Art. 120 LwG): Für199

die Förderung von Kom- das landwirtschaftliche Innovations- und Wissenssystem in petenz- und Innovations- den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht und Tiergesundnetzwerken für die Land- heit sollen Kompetenz- und Innovationsnetzwerke (KIN) auf- und Ernährungswirtschaft gebaut und betrieben werden. Das Verfahren für die Zuspra-(FKINV) che der Bundesunterstützung in der Form von Finanzhilfen zu

den KIN wird in der Verordnung geregelt.