Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 12 Seiten
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In diesem Bericht sind die wichtigsten oder am häufigsten genannten Argumente zusammengefasst. Alle Stellungnahmen sind im Internet veröffentlicht3. Die Liste aller Adressaten sowie die verwendeten Abkürzungen sind im Anhang des Berichts aufgeführt.
4 Ergebnisse der Vernehmlassung
4.1 Kantone
4.1.1 Zustimmung zur Vorlage als Ganzes
Achtzehn Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, NE, OW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH) unterstützen das Vorhaben, ohne Änderungen an den unterbreiteten Texten vorzuschlagen.
Die Hauptargumente dieser Kantone für die Vorlage sind die Folgenden:
Die Vorlage respektiert die Wirtschaftsfreiheit, das öffentliche Interesse und die Proportionalität, da nur die direkt betroffenen Personen, nämlich die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die Beiträge bezahlen, von diesem Recht auf Einsicht in die Rechnungen profitieren würden.
Die durch den Entwurf vorgeschlagene Möglichkeit für die einem ave GAV unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, einen Überblick über die Verwendung der Beiträge erhalten zu können, ist zweckmässig. Es ist ein legitimes Bedürfnis der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu erfahren, wie ihre Beiträge verwendet werden. Es ist gerechtfertigt, dass sie ein direktes, einfaches und kostenloses Einsichtsrecht in die Buchhaltungen der PK erhalten und sich nicht mit Hilfe eines manchmal umständlichen auf dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung basierenden Verfahrens an das SECO wenden müssen.
Das durch den Entwurf vorgesehene Recht auf Einsicht in die Jahresrechnungen der PK fördert die Transparenz sowie eine zweckmässigere Verwendung der Vollzugskostenbeiträge und eine angemessenere Bildung von finanziellen Reserven. Ein effizienter Vollzug der GAV wird somit gewährleistet.
4.1.2 Ablehnung der Vorlage
Zwei Kantone lehnen die Änderungsvorlage ab.
GE ist gegen den vorgeschlagenen Entwurf. Der Kanton hält es nicht für notwendig, den einem ave GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ein direktes Einsichtsrecht in die Jahresrechnungen der PK zu gewähren, da schon heute jede direkt betroffene Person mittels eines auf die eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Information der Öffentlichkeit und zum Zugang zu Unterlagen gründenden Verfahrens Zugang zu dieser Art von Dokumenten erhalten kann.
LU lehnt den vorgeschlagenen Entwurf ebenfalls ab, ohne die Gründe dafür zu erläutern. Er macht jedoch darauf aufmerksam, dass der administrative Mehraufwand durch das allenfalls gewährte Einsichtsrecht für die jeweiligen PK beachtlich sein könnte.
3 www.admin.ch>Bundesrecht>Vernehmlassungen>Abgeschlossene Vernehmlassungen>2024>WBF 4/12