Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 14 Seiten

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In diesem Bericht sind die wichtigsten oder am häufigsten genannten Argumente zusammengefasst. Alle Stellungnahmen sind im Internet veröffentlicht3. Die Liste aller Adressaten sowie die verwendeten Abkürzungen sind im Anhang des Berichts aufgeführt.

4 Ergebnisse der Vernehmlassung

4.1 Kantone

4.1.1 Zustimmung zur Vorlage als Ganzes

OW befürwortet die vorgeschlagene Gesetzesänderung, ist sich allerdings des weitreichenden Eingriffs der Vorlage in die Demokratie und den Föderalismus bewusst.

4.1.2 Ablehnung der Vorlage als Ganzes

Eine grosse Mehrheit der Kantone (25) lehnt die Vorlage ab, mit dem Hauptargument, dass diese gegen mehrere Grundsätze der Schweizer Rechtsordnung verstösst, wie die Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und dem Bund und die Normenhierarchie (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH). Die meisten beziehen sich dabei auf die Argumente des Bundesrates im erläuternden Bericht.

VD ist der Ansicht, dass die Vorlage einen Angriff auf den Föderalismus sowie eine Verletzung der Volksrechte darstellt, denn die bestehenden kantonalen Mindestlöhne weisen eine demokratische Legitimität auf, die nicht durch die Einführung eines Mechanismus, der diese Grundsätze nicht respektiert, in Frage gestellt werden dürfe. VD ergänzt, dass wenn ein solcher Grundsatz des Vorrangs der GAV dennoch eingeführt werden sollte, dies nur in einem kantonalen Gesetz zur Einführung des Mindestlohns erfolgen könne.

GE, SG, UR, VS und ZG äussern Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorlage und betonen das Risiko von Rechtsunsicherheiten. So könnten laut der Vorlage die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Behörden auch Bestimmungen zu Mindestlöhnen allgemeinverbindlich erklären, die gegen einen kantonalen Mindestlohn verstossen. Dies sei problematisch, da in einigen Kantonen die Geltungsbereiche der kantonalen Gesetze vorsehen, dass die kantonalen Mindestlöhne Vorrang haben, wenn sie höher sind. Folglich würden zwei parallele und widersprüchliche Gesetze vorliegen, was für die Unternehmen und Arbeitnehmenden schwer zu verstehen sein dürfte. GE, SG, UR, VS und ZG weisen darauf hin, dass mit einer unnötigen Beanspruchung der Gerichte zur Auslegung der Bestimmungen zu rechnen wäre.

BL hält fest, dass die Gesetzesänderung in ihrer aktuellen Formulierung weder den Geltungsvorrang einer GAV-rechtlichen noch einer kantonalrechtlichen Mindestlohnbestimmung regelt, sondern den Entscheid zum Über- und Unterordnungsverhältnis dieser beiden Normierungen an die Kantone delegiert, was in den betroffenen Kantonen zu Rechtsunsicherheit und Unklarheiten hinsichtlich der einschlägigen Kollisionsregeln führen kann.

GL unterstützt die Alternative, die Motion wegen rechtlicher Unmöglichkeit abzuschreiben, da sie die Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Kantonen verletzt und gegen den Verfassungsgrundsatz der Legalität verstösst.

3 www.admin.ch>Bundesrecht>Vernehmlassungen>Abgeschlossene Vernehmlassungen>2024>WBF 4/14