Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 14 Seiten
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allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegten Mindestlöhnen gegenüber anderslautenden Bestimmungen der Kantone ausdrücklich im Gesetz zu ergänzen. Ausserdem empfehlen sie, auf den im Vorentwurf (Art. 2 Ziff. 4 VE-AVEG) enthaltenen Begriff «zwingend» bei der Formulierung «Bestimmungen über Mindestlöhne können allgemeinverbindlich erklärt werden, auch wenn sie zwingendem Recht der Kantone widersprechen» zu verzichten. Sie machten geltend, dieser Begriff impliziere, dass der Bundesgesetzgeber zwischen nicht zwingendem und zwingendem kantonalen Recht unterscheidet und dass kantonales öffentliches Recht immer zwingend sei.
Eine Minderheit des SAV empfiehlt, für mehr Klarheit entsprechend dem Motionstext den
13. Monatslohn und den Ferienanspruch zu erwähnen. Eine weitere Minderheit des SAV schlägt vor, dass die Vorlage auch für bereits bestehende nicht allgemeinverbindlich erklärte GAV und/oder gleichwertige nicht allgemeinverbindlich erklärte GAV gelten soll, da diesen die gleiche Bedeutung wie den allgemeinverbindlich erklärten GAV zukomme.
4.4.2 Ablehnung der Vorlage als Ganzes
Der SGB sowie seine Freiburger Sektion USF sprechen sich gegen die Vorlage aus. Der SGB ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung einen Angriff auf die gesetzlichen kantonalen Mindestlöhne, die direkte Demokratie und die kantonalen Kompetenzen im Bereich der Sozialpolitik sowie das Legalitäts- und Subsidiaritäts-Prinzip der Verfassung bildet und zu Rechtsunsicherheit führt. Daher müsste laut SGB eine Verfassungsänderung vorgenommen werden, um die Motion auf legale Art und Weise umzusetzen.
Der KFMV lehnt die Vorlage mit der Begründung ab, dass diese der schweizerischen Normenhierarchie im Allgemeinen widerspricht, in die sozialpolitische Kompetenz der Kantone eingreift und für Arbeitnehmende im Niedriglohnbereich in der Regel eine deutliche Verschlechterung darstellt.
Travail.Suisse lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab, denn diese würde sowohl staats- als auch demokratiepolitisch bedeutende Probleme schaffen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass gesetzliche Mindestlöhne ein Minimum für existenzsichernde Löhne definieren, das in den GAV mit wenigen Ausnahmen nicht unterschritten wird.
4.5 Weitere interessierte Kreise
Die Stellungnahmen der Vertreter weiterer interessierter Kreise werden im Folgenden zusammengefasst. Insgesamt haben sich 69 Organisationen geäussert. Fünfundvierzig Teilnehmende begrüssen die Vorlage ganz oder teilweise, während 14 klar dagegen sind. Acht Teilnehmende haben sich zudem nicht präzise zur Vernehmlassungsvorlage geäussert. Die Stellungnahmen von USF und TGV sind in den Positionen ihres jeweiligen Dachverbands enthalten (vgl. 4.4).
4.5.1 Zustimmung zur Vorlage mit Änderungsvorschlägen
AM Suisse, Berner KMU, CafetierSuisse, carrosserie suisse, EIT.Swiss, GastroSuisse sowie die regionale Sektionen des Verbands (GastroAG, GastroAR, GastroGR, GastroLU, GastroNE, GastroOW, GastroSO, GastroSG, GastroTI, SCRHG, Wirteverband BS), Gewerbeverband BS, Gilde etablierter Schweizer Gastronomen, GVZ, HAW, Holzbau Schweiz, Hotellerie Suisse und seine Sektion ZHV, Isolsuisse, KGL, KGV SO, KGV ZH, NVS, SBC, SBV, SCA, SMGV, SPV, STV, Suissetec, Swiss Contact Center Association, Swissstaffing, UPSA, UPSV, VSSM und VSSU unterstützen die Vorlage. Ihre Stellungnahmen sind ähnlich oder gar deckungsgleich.
Die 42 oben erwähnten Teilnehmenden finden, dass die Vernehmlassungsvorlage und die Forderungen der Motion nicht gegen die Grundprinzipien der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und stützen sich dabei auf ein Rechtsgutachten das GastroSuisse bei Prof. Isabelle Häner in Auftrag gegeben hat. Diese Teilnehmenden sind der Ansicht, dass im Gegensatz zum Wortlaut der Motion die Vorlage noch keinen ausdrücklichen Schluss zulässt, welche 6/14