Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 14 Seiten
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Mindestlohnbestimmungen (jene des allgemeinverbindlich erklärten GAV oder jene des kantonalen Gesetzes) Anwendungsvorrang hat. Daher schlagen sie vor, (durch einen neuen Art. 1 Abs. 4 AVEG) den Vorrang der in den allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegten Mindestlöhnen gegenüber anderslautenden Bestimmungen der Kantone ausdrücklich im Gesetz zu ergänzen, wie dies der Motionstext verlangt. Ausserdem empfehlen 41 Teilnehmende, auf den im Vorentwurf (Art. 2 Ziff. 4 VE-AVEG) enthaltenen Begriff «zwingend» bei der Formulierung «Bestimmungen über Mindestlöhne können allgemeinverbindlich erklärt werden, auch wenn sie zwingendem Recht der Kantone widersprechen» zu verzichten. Sie machten geltend, dieser Begriff impliziere, dass der Bundesgesetzgeber zwischen nicht zwingendem und zwingendem kantonalen Recht unterscheidet und dass kantonales öffentliches Recht immer zwingend sei.
Der SBV äussert den Wunsch, dass die vorgeschlagene Änderung auch für die Gemeinden gelten soll (indem dies ausdrücklich im Gesetz festgehalten wird) und insistiert auf der Erwähnung des 13. Monatslohns und des Ferienanspruchs gemäss Motionstext.
Isolsuisse geht davon aus, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung das kommunale Recht miteingeschlossen ist.
Swissmem begrüsst grundsätzlich die Vorlage, fordert jedoch dessen Ergänzung, damit die vorgeschlagene Gesetzesänderung auch für bestehende oder gleichwertige nicht allgemeinverbindlich erklärte GAV gilt. Swissmem betont, dass diesen de facto die gleiche Bedeutung wie den allgemeinverbindlich erklärten GAV zukommt.
Der Arbeitgeberverband Region Basel unterstützt die vorgeschlagene Gesetzesänderung. Der Verband betont, dass die Umsetzung der Motion entgegen der Stellungnahme des Bundesrates gewährleistet, dass das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) sowie andere Verfassungsrechte eingehalten werden. Er ist der Ansicht, dass kantonale Gesetze mit einem Mindestlohn-Geltungsbereich über die Kantonsgrenzen hinweg die vom Bundesgericht bestätigte kantonale Kompetenz klar verletzen.
ZHK und VZH befürworten die Stossrichtung der Motion, nämlich die Sozialpartnerschaft vor Eingriffen zu schützen. Diese Verbände empfehlen, dass die Vorlage auch für die Gemeinden und für gleichwertige nicht allgemeinverbindlich erklärte GAV gelten soll. Weiter schlagen sie vor, dass der Vorrang der in den allgemeinverbindlich erklärten GAV und nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegten Löhne gegenüber dem kantonalen Recht in einer Kollisionsregel (in Art. 358 OR oder evtl. in Art. 1 AVEG) festgelegt werden soll. Ohne diese Kollisionsregel besteht ihrer Ansicht nach die Gefahr einer Rechtsunsicherheit mit Bezug auf die für einzelne Arbeitsverhältnisse konkret geltenden Mindestlöhne.
Die Mitglieder des KMU-Forums sind der Meinung, dass die zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffenen Einigungen, die vom Bundesrat durch Beschluss für die ganze Schweiz allgemeinverbindlich erklärt werden, Vorrang vor kantonalen Bestimmungen haben sollen. Daher empfehlen sie, diesen Grundsatz ausdrücklich im Gesetz zu verankern (z. B. in Art. 1 AVEG). Die Mitglieder des KMU-Forums sind ferner der Ansicht, dass die GAV auch bei anderen Regelungen wie dem 13. Monatslohn und dem Ferienanspruch unterlaufen werden könnten und beantragen daher, dass die Motion vollumfänglich (d. h. auch bezüglich
13. Monatslohn und Ferienanspruch) und nicht nur bezüglich der Mindestlöhne umgesetzt wird.
KGV ZH und GVZ verweisen in ihrer Argumentation auf die Stellungnahme des SGV mit der Forderung, dass die Bestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten GAV zum Mindestlohn anderslautenden Bestimmungen der Kantone vorgehen.
FREPP, CCIG und UAP-SOR äussern sich nicht zur Vernehmlassungsvorlage. Sie sprechen sich hingegen für die Umsetzung der Motion Ettlin 20.4738 aus.