Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/61: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene · 7 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-042.54-3/9/4

Grossanlässe, Eventverkehr: Ergänzende Angebote des öV für Grossanlässe und Events werden in Zusammenhang mit den Einschränkungen und Verbote von solchen Anlässen betrachtet und sind deshalb nicht in vorliegendem Verordnungsentwurf abgebildet.

Charter-Verkehr (Fahrten mit Extrawagen und Extrazügen für Firmen und Private) sowie öffentliche, rein touristische Angebote (z.B. Glacier Express, Gotthard Panorama Express): Zur Anwendung kommen die Bestimmungen, die gemäss «Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung von elektrischer Energie» für Angebote zum Personentransport ohne Erschliessungsfunktion erlassen werden.

Die im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen werden durch den Bundesrat festgelegt. Der Anhang kann je nach Entwicklung der Lage durch den Bundesrat angepasst werden.

Art. 4 Reduktion des Güterverkehrs

Der Güterverkehr auf der Schiene spielt eine zentrale Rolle in der Versorgung der Schweiz, insbesondere auch mit lebenswichtigen Gütern. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Kontingentierung von Grossverbrauchern das Transportvolumen aufgrund der reduzierten industriellen Produktion zu sinkender Nachfrage führen wird, was unmittelbar eine Reduktion der Bruttotonnenkilometer und eine entsprechende Reduktion des Bedarfs elektrischer Energie zur Folge hat (Skalierung des Schienengüterverkehrs).

Eingriffe in das Angebot des Schienengüterverkehrs haben umgehend Einfluss auf die Lieferketten der Wirtschaft, weil sie kurzfristig nur schwer oder gar nicht angepasst werden können (insb. fehlende alternative Verkehrsträger).

Deshalb sollen die Angebote und die Funktion des Schienengüterverkehrs so lange wie möglich aufrechterhalten werden, um die Landesversorgung und den Transitgüterverkehr sicherzustellen.

Im Falle einer extremen Notlage kann jedoch auch das Güterverkehrsangebot eingeschränkt und schlimmstenfalls der Gütertransport auf lebenswichtige Güter beschränkt werden. Die Festlegung dieser Massnahmen erfolgt erstmalig durch den Bundesrat.

Droht aufgrund des eingeschränkten Transportangebots im Güterverkehr eine Mangellage bei lebenswichtigen Gütern, kann deren Transport priorisiert werden. Die Umsetzung einer solchen Priorisierung liegt beim Fachbereich Logistik der wirtschaftliche Landesversorgung.

Die im Anhang 2 aufgeführten Massnahmen werden durch den Bundesrat festgelegt. Der Anhang kann je nach Entwicklung der Lage durch den Bundesrat angepasst werden.

Art. 5 Information und Koordination

Die Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle2 (VKOVE) designiert beauftragte Organisationen zur Systemführung (Systemführerinnen) im Falle von Ereignisfällen, wie dies eine Strommangellage darstellt. Beim Eintreten eines Ereignisfalles übernehmen die Systemführerinnen SBB AG für den Schienenverkehr (öV Schiene sowie Schienengüterverkehr) sowie PostAuto AG für die Systemführung aller anderen Verkehrsmittel des öffentlichen Verkehrs (Bus,

Tram, Schiff, Seilbahn) die Koordination und Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Sie informieren alle betroffenen Anspruchsgruppen.

Einbezug der Besteller, der Transportunternehmen und der Infrastrukturbetreiberinnen: Die geordnete Umsetzung insbesondere von Angebotsreduktionen (Stufe 3) nimmt zwischen drei und vier Wochen in Anspruch. Vor (allgemeinen) Fahrplanausdünnungen infolge von systematischen Engpässen - zum Beispiel wegen Energiemangel - sind das Bundesamt für Verkehr (BAV) als Aufsichtsbehörde für den konzessionierten Verkehr zu konsultieren sowie die Besteller (Kantone, Gemeinden und Städte) zu

5/7 BAV-D-EEAF3401/147