Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/61: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene · 7 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-042.54-3/9/4
Art. 7 Berichterstattung
Um die Wirksamkeit der implementierten Massnahmen zu beurteilen, sind Daten des Energieverbrauchs des öV notwendig. Der Fokus der Massnahmen zur Bedarfsabsenkung liegt auf Einschränkungen der Verkehrsleistung. Weil ein Reporting über alle öV-Unternehmen hinweg nicht möglich ist, stützt sich die Überwachung auf Monitoringdaten des Energieverbrauchs im 16.7 Hz Netz, welche die Systemführerin Bahnstrom 16.7 Hz (SBB) dem Fachbereich Energie der WL regelmässig übermittelt.
Damit können bei der aktuellen Elektrifizierung des öV gegen 70 % des Bedarfs elektrischer Energie des öV abgedeckt werden. Weil der Bedarf elektrischer Energie neben der Verkehrsleistung auch von den Aussentemperaturen und der Winterintensität abhängt (Heizung/Kühlung Fahrgastraum, Weichenheizungen), muss die Wirkung der Massnahmen zur Bedarfsabsenkung approximiert werden.
Art. 8 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist mit der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig für den Vollzug und die Aufsicht der Massnahmen. Die Anhänge 1 und 2 können durch den Bundesrat angepasst werden, sofern dies aufgrund der Versorgungslage notwendig ist. Die Kommunikation erfolgt durch den Bund.
Das BAV aktiviert die entsprechenden Systemführerinnen und koordiniert das Vorgehen mit ihnen. Diese Krisenorganisation hat sich schon während der Covid19 - Pandemie bewährt und soll auch in einer möglichen Strommangellage zur Anwendung kommen.
7/7 BAV-D-EEAF3401/147