Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/61: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene · 7 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-042.54-3/9/4

Infrastrukturen sind die Verkehrsinfrastrukturen, Energieproduktions- und -verteilanlagen, Verladeanlagen, Depots und Garagen, Ladestationen, Werkstätten und Serviceanlagen, Werkhöfe, Bahnhofgebäude, Verkaufsstellen, Dienstgebäude, Ausbildungszentren sowie Büros und Bürogebäude.

Nicht unter diese Verordnung fallen hingegen

• Verbrauchsstätten, die nicht zur Gewährleistung von Angeboten mit Erschliessungsfunktion erforderlich sind (z.B. Seilbahnen oder Eisenbahnen zu rein touristischen Zwecken).

• Verbrauchsstätten von Mieterinnen und Mietern, die selber nicht unter diese Verordnung fallen (bspw. Läden in Bahnhöfen, Geschäftsmieter allg., Wohnungsmieter).

• Verbrauchsstätten von Gebäuden, die als Anlagenobjekte/-immobilien gehalten werden.

Für sie gelten die Verordnungen über die Kontingentierung und Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie.

Art. 3 Reduktion des Personenverkehrs

Folgende vier Eskalationsstufen im Fern-, Regional- und Ortsverkehr sind vorgesehen und im Anhang 1 festgelegt:

Stufe 1 Reduktion des Zusatzangebots in der Hauptverkehrszeit (Ausfall HVZ): Die zusätzlichen

Transportleistungen in der Hauptverkehrszeit von Montag bis Freitag stellen sicher, dass mit einer Taktverdichtung die Anzahl der täglichen Pendlerinnen und Pendler bewältigt werden kann. Die Leistungen in der HVZ sind auf die Spitzen des Pendlerverkehrs am Morgen und Abend ausgerichtet. Die HVZ-Leistung kann im öV innerhalb einer Woche reduziert werden. Dies würde jedoch bedeuten, dass eine geringere Kapazität für den Transport der Pendlerströme zur Verfügung steht. Eine Abstimmung mit anderen Einschränkungen muss daher sicherstellen, dass das Pendlervolumen schon vor der entsprechenden Massnahme, rückläufig ist.

In der Stufe 1 werden im Stadt- und Ortsverkehr (Bus- und Trambetriebe in Städten sowie Agglomerationsverkehr) sowie auf den regionalen Buslinien die Taktverdichtung in den Morgen- und Abendstunden sowie Verstärkerkurse gestrichen.

Das Einsparpotential dieser Massnahme liegt für die gesamte Schweiz bei max. 1.2 GWh/Woche. Dies entspricht einer Reduktion von rund 1-2% des Gesamtverbrauchs des öV oder umgerechnet ca. 11% des Bedarfs aus dem 50 Hz-Netz. Die Berechnungen sind rein indikativ.

Stufe 2 Kapazitätsreduktion des öffentlichen Verkehrs: Die Kapazitätsreduktion sieht vor, dass zwar weiterhin alle Strecken und Kurse angeboten werden (ausgenommen HVZ-Verstärkungen, vgl. Stufe 1), jedoch mit verringerter Kapazität. Verstärkungsmodule oder Mehrfachkompositionen werden dabei reduziert. Der Grundfahrplan des öV bleibt mit dieser Massnahme weiterhin mit reduzierten Platzkapazitäten sichergestellt. Das damit verringerte Gewicht der Züge führt zu einer Verminderung der benötigten Traktionsenergie. Die Kapazitätsreduktion des öV kann innerhalb einer Woche umgesetzt werden.

Zusätzlich zu den Massnahmen der Stufe 1 werden in der Stufe 2 sowohl im Stadt- und Ortsverkehr als auch bei den regionalen Buslinien, soweit betrieblich möglich, elektrisch angetriebene Busse durch Dieselbusse ersetzt.

Das Einsparpotential dieser Massnahme liegt für die gesamte Schweiz bei max. 5.3 GWh/Woche. Dies entspricht einer Reduktion von rund 7-9% des Gesamtverbrauchs des öV oder umgerechnet ca. 48% des Bedarfs aus dem 50 Hz-Netz. Die Berechnungen sind rein indikativ.

Stufe 3 Angebotsreduktion des öffentlichen Verkehrs: Bei der Angebotsreduktion ist vorgesehen, dass einzelne Verbindungen innerhalb des bestehenden Fahrplans nicht mehr angeboten werden und das Angebot ausgedünnt wird. Dies ist ein starker Eingriff in die Organisation und Planung des öffentlichen Verkehrs, welcher einen längeren Planungsvorlauf benötigt (ca. 3 - 4 Wochen). Eine Koordination mit allen öV Partnern ist bei dieser starken Massnahme Voraussetzung.

In der Stufe 3 wird im Stadt- und Ortsverkehr sowie auf den regionalen Buslinien ebenfalls die Taktdichte im Fahrplan reduziert sowie Ergänzungs- und Tangentiallinien eingestellt, dort wo die Grundversorgung (inkl. Schülerverkehr) durch Hauptlinien sichergestellt ist. Die Reduktionen orientieren sich in der 3/7

BAV-D-EEAF3401/147