Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/61: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene · 7 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-042.54-3/9/4

Regel an den Anpassungen bei den Normalspurbahnen, so dass die Reiseketten im verbliebenen Angebot möglichst gesichert bleiben. Weitere mögliche Massnahmen sind die Einstellung des Nachtnetzes (nur bei starker Beschränkung des Nachtlebens), verkürzte Betriebszeiten der Tram- und Trolleybus-Linien und deren Ersatz mit Dieselbussen.

Das Einsparpotential dieser Massnahme liegt für die gesamte Schweiz bei max. 10.5 GWh/Woche. Dies entspricht einer Reduktion von rund 14-18% des Gesamtverbrauchs des öV oder umgerechnet ca. 95% des Bedarfs aus dem 50 Hz-Netz. Die Berechnungen sind rein indikativ.

Die Planung einer solchen umfassenden Angebotsreduktion ist komplex und muss Rollmaterialumläufe sowie den Rollmaterialunterhalt einbeziehen. Weiter wäre das Abstellen einer derart grossen Menge an Fahrzeugen eine grosse Herausforderung. Auch die Personaleinsatzplanung müsste komplett neu erstellt werden. Zudem ist zu beachten, dass ab einer gewissen Anzahl ausfallender Züge das Angebot nicht mehr sinnvoll umgesetzt werden kann.

Die detaillierte Umsetzung der Massnahmen wird durch die Organisationen zur Systemführung (SBB und PostAuto AG) festgelegt und kommuniziert. Es liegen Konzepte sowohl für die Schiene als auch den Regionalen Busverkehr (RPV) auf der Strasse sowie den Stadt- und Ortsverkehr vor.

Ausgenommen von einer Angebotsreduktion sind die Autoverlade (z.B. Lötschberg, Furka), welche unter den Personenverkehr fallen. Diese haben vor allem im Winter eine wichtige und teilweise einzige Erschliessungsfunktion im Alpenraum. Die entsprechenden Angebote werden daher – analog zum Güterverkehr – aufrechterhalten und entsprechend der Nachfrageentwicklung angepasst. Massnahmen im Bereich Autoverlad werden ebenfalls durch die Systemführerin Schiene gesteuert.

Stufe 4 Einstellung des Personenverkehrs auf der Schiene: Im Falle einer sich abzeichnenden nationalen Notlage, in welcher unmittelbar zyklische Netzabschaltungen drohen, kann als letzte Möglichkeit der Personenverkehr auf der Schiene vollständig eingestellt werden. Die verfügbare Eigenproduktion Bahnstrom 16.7 Hz kann, soweit sie den Restbedarf übersteigt, für die Stützung ins 50 Hz Netz eingespiesen werden. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solch einschneidenden Massnahme sind massiv und kaum prognostizierbar (inkl. für kritische Infrastrukturen wie z.B. Krankenhäuser).

Ausgenommen von der Einstellung des Personenverkehrs auf der Schiene sind die Autoverlade (z.B. Lötschberg, Furka), welche unter den Personenverkehr fallen (vgl. Hinweis zu Stufe 3 Angebotsreduktion).

Der öffentliche Verkehr auf der Strasse (Stadt- und Ortsverkehr, regionale Buslinien könnte zur Sicherung der Nahversorgung grundsätzlich weitergeführt werden. Anpassungen des Angebots an die Veränderungen (Ausfall Fern- und Regionalverkehr auf der Schiene, Nachfrage allgemein) müssten situativ und nach Best Effort erfolgen (z.B. Ausfall von Leistungen ohne potentielle Nachfrage).

Der Schienengüterverkehr würde zur Sicherstellung der Landesversorgung weiterhin aufrechterhalten werden.

Können zyklische Netzabschaltungen auch mit dieser und den parallel dazu getroffenen Massnahmen zur Absenkung des Bedarfs elektrischer Energie nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, muss zum Schutz des Rollmaterials und der Anlagen die generelle Betriebseinstellung des öffentlichen Verkehrs und des Schienengüterverkehrs vorgezogen werden.

Das Einsparpotential dieser Massnahme liegt für die gesamte Schweiz bei max 30,1 GWh/Woche; falls die Massnahmen auf die Stufe 3 Angebotsreduktion folgt, reduziert sich dieses auf ca. 20.9 GWh/Woche. Dies entspricht einer Reduktion von rund 50% des Gesamtverbrauchs des öV oder umgerechnet ca. 270% des Bedarfs aus dem 50 Hz-Netz. Die Berechnungen sind rein indikativ.

Verkürzte Betriebszeiten: Im Einklang mit behördlichen Vorgaben können ergänzend zu den Stufen 3 und 4 verkürzte Betriebszeiten angeordnet werden (z.B. Einstellung von Nachtangeboten). Wichtig ist aber, den Transport zu kritischen Infrastrukturen (z.B. Krankenhäuser) zu gewährleisten.

4/7 BAV-D-EEAF3401/147