Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/61: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Personenverkehr sowie im Güterverkehr auf der Schiene · 7 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-042.54-3/9/4
informieren. Die Systemführerinnen führen sogenannte Systemführer- und Besteller-Calls durch, in denen die Transportunternehmen, die Infrastrukturbetreiberinnen und die Besteller des Angebots über die entsprechenden Massnahmen informiert werden.
Flankierende Massnahmen: Eine Reduktion des Angebots ist nur möglich, wenn auch die Anzahl der zu befördernden Personen reduziert werden kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gesamtsystem aufgrund von Überlastungen nicht mehr aufrechterhalten werden kann und ein sicheres Verkehren verunmöglicht wird. Im Falle einer Strommangellage werden die weiteren Bewirtschaftungsmassnahmen (insb. Grossverbraucher-Kontingentierungen) bereits indirekten Einfluss auf die Anzahl der zu befördernden Personen haben und somit eine gewisse flankierende Wirkung entfalten. Bei einer extremen Strommangellage könnten Angebote zum Personentransport ohne Erschliessungsfunktion (bspw. touristische Angebote), der Betrieb von Schneesportanlagen sowie der Betrieb von Spielhallen, Casinos, Diskotheken verboten werden (vgl. Entwurf der Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung von elektrischer Energie). Eine Homeoffice-Empfehlung könnte die Anzahl Pendlerinnen und Pendler verringern. Schwieriger ist die Beeinflussung des Schulverkehrs, am ehesten auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe durch Änderung von Stundenplänen (Beitrag insb. der Kantone). Dabei sind die Stundenplananpassungen an den für die betreffende Periode geltenden, entsprechend der getroffenen Bewirtschaftungsmassnahmen angepassten Fahrplänen (RPV/Ortsverkehr) auszurichten. Im Bereich des geschlossenen Schülerverkehrs sind Abstimmungen mit den betroffenen Transportunternehmen notwendig.
Begleitend zu diesen Massnahmen ist von den Behörden eine klare Kommunikationsstrategie nötig, um rechtzeitig und wiederkehrend auf das eingeschränkte Angebot hinzuweisen. Mit einer Kombination der genannten Massnahmen könnte ein Rückgang der zu befördernden Personen erreicht werden. Ein besonderes Augenmerk ist aber auf den verbleibenden Schul- und Universitätsverkehr, den sich in einer solchen Situation verändernden Freizeitverkehr und die geplanten Grossevents mit den zu erwartenden Nachfragespitzen zu richten.
Für die Wahl der Bewirtschaftungsmassnahmen und der flankierenden Massnahmen muss zwingend auch der Individualverkehr auf der Strasse in eine Gesamtbetrachtung des Verkehrs einbezogen werden (Verlagerungseffekte, Überlastung der Strassen, etc.).
Bund und Kantone informieren über die in ihren Zuständigkeitsbereichen getroffenen flankierenden Massnahmen.
Art. 6 Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen und Transportunternehmen
Infrastrukturbetreiberinnen sowie Personen- und Gütertransportunternehmen sind, gemäss Art. 8 der Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (VVTA; SR 531.40), verpflichtet, sich auf Ausnahmesituationen, wie sie eine Strommangellage darstellt, vorzubereiten. Die vorliegende Verordnung verpflichtet die betroffenen Unternehmen zudem zur Mitarbeit im Falle einer Strommangellage.
Um sicherzustellen, dass die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Schiene und Strasse) sowie Gütertransportunternehmen auf der Schiene von der allgemeinen Kontingentierung für Grossverbraucher ausgenommen sind, müssen diese ihre 50 Hz-Messpunkte, welche unter das Bewirtschaftungsmodell fallen, bezeichnen und melden (Deklaration). Die Messpunkte aller Infrastrukturbetreiberinnen und Transportunternehmen werden zentral konsolidiert und den Verteilnetzbetreibern zu diesem Zweck bekannt gegeben. Die Umsetzung dieser Vorgabe wird durch die Organisation zur Systemführung SBB für alle betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen und Transportunternehmen (Schiene und Strasse) sichergestellt.
Um jederzeit ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen im öffentlichen Verkehr über die gesamte Schweiz zu garantieren, sind den Anweisungen und Massnahmen der Organisationen zur Systemführung (SBB AG und PostAuto AG) Folge zu leisten. Weiter müssen die Infrastrukturbetreiberinnen und die Transportunternehmen die jeweiligen Kundinnen und Kunden über die bevorstehenden Einschränkungen im Falle einer Strommangellage in geeigneter Weise informiert werden.
6/7 BAV-D-EEAF3401/147