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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten

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Revision des Zivilgesetzbuches «%ASFF_YYYY_ID»

cher anderer Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen werden.

2Der Ausschluss kann bis zu sechs Monate dauern und höchstens drei Mal beschlossen werden.

Art. 712q Abs. 2

2Das gleiche Recht steht auch denjenigen zu, die ein berechtigtes Interesse daran haben, wie den Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubigern und der Versicherung.

Art. 712t Abs. 2

2Zur Führung eines anzuhebenden oder von der Gegnerin oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf die Verwaltung ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann.

Art. 712u

E. Ausschluss1 Für den Ausschluss aus der Gemeinschaft gelten die Bestimmungen über das Miteiaus der Gemein-

schaft gentum.

2Das Gericht kann einer ausgeschlossenen Stockwerkeigentümerin bzw. einem ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer die Nutzung des Grundstücks verbieten.

II

Die Zivilprozessordnung4 wird wie folgt geändert:

Art. 249 Bst. d Ziff. 3bis, 3terund 5,

3bis. Massnahmen bei Rechtswidrigkeit des Stockwerkeigentums (Art. 712equinqies Abs. 2 ZGB),

3ter. Schaffung, Abänderung und Auflösung eines Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum (Art. 712hbisZGB),

5. Vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712fbis,712i, 779d, 779k und 837–839 ZGB).

4 SR 272