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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten

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Revision des Zivilgesetzbuches «%ASFF_YYYY_ID»

durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer zum Sonderrecht ausgeschieden werden.

3Andere Gebäudeteile können im Begründungsakt und in gleicher Form durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden.

4Für die nicht zum Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteile gilt die Vermutung, dass sie gemeinschaftlich sind.

Art. 712bbis

IIbis. Ausschliess-1 Einem Anteil können im Begründungsakt, im Reglement über die Verwaltung und liche Nutzungs-

rechte Benutzung oder durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen

und Stockwerkeigentümer ausschliessliche Nutzungsrechte an einzelnen gemeinschaftlichen Teilen zugeteilt werden.

2Die Einräumung, Abänderung, Übertragung oder Aufhebung von im Reglement oder durch Beschluss zugeteilten ausschliesslichen Nutzungsrechten kann nur durch die Mehrheit der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, vorgenommen werden. Die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer können einstimmig eine andere erforderliche Mehrheit vorsehen. Der Beschluss bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber des ausschliesslichen Nutzungsrechts.

Art. 712c Abs. 1

1Von Gesetzes wegen hat die Stockwerkeigentümerin oder der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten, die einen Anteil erwerben, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Art. 712d Randtitel, Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 2

B. Begründung,2 Die Eintragung kann verlangt werden:

Änderung und

Untergang 2. auf Grund einer Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Lie-I. Begründungs- genschaft oder der Inhaberin oder des Inhabers eines selbstständigen und dauakt

ernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.