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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten

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Revision des Zivilgesetzbuches «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 712e

II. Beschreibung1 Im Begründungsakt sind die Gebäudeteile, die Gegenstand eines Sonderrechts sind, der Gebäudeteile

und Wertquoten zu beschreiben und die Quote jedes Anteils am Wert der Liegenschaft oder des Bau-

rechts in Bruchteilen zu einem gemeinsamen Nenner sowie die angewendete Berechnungsformel anzugeben.

2Betrifft nur den französischen Text.

Art. 712ebis

IIbis. Aufteilungs-1 Die Miteigentümerinnen und Miteigentümer erstellen einen Aufteilungsplan und reiplan

chen diesen mit dem Begründungsakt beim Grundbuchamt ein.

2Der Aufteilungsplan enthält die geometrische Darstellung der räumlichen Ausgestaltung der einzelnen Gebäudeteile, die zu Sonderrecht ausgeschieden oder gemeinschaftliche Teile sind.

3Wenn die räumliche Ausgestaltung der einzelnen Gebäudeteile abgeändert wird, muss der Aufteilungsplan berichtigt und dem Grundbuch eingereicht werden.

4Jede Stockwerkeigentümerin und jeder Stockwerkeigentümer hat Anspruch auf Berichtigung des Aufteilungsplans, wenn dieser unrichtig erstellt wurde oder infolge von Veränderungen der räumlichen Ausgestaltung der einzelnen Gebäudeteile unrichtig geworden ist.

Art. 712eter

IIter. Eintragung 1

Wird die Eintragung im Grundbuch vor der Erstellung oder baulichen Umgestaltung vor Erstellung

des Gebäudes des Gebäudes verlangt, so muss der Anmeldung eine rechtskräftige Baubewilligung

1. Grundsatz beigelegt werden. Das Grundbuchamt trägt auf den Hauptbuchblättern des Stamm-

grundstücks und der Anteile ein, dass das Stockwerkeigentum vor der Erstellung des Gebäudes begründet wurde.

2Bei Fertigstellung des Gebäudes stellen die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer die Ausführung der Arbeiten in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Aufteilungsplan fest oder erstellen einen berichtigten Aufteilungsplan.

3Die Fertigstellung des Gebäudes muss dem Grundbuchamt innerhalb von vier Monaten mitgeteilt werden, gegebenenfalls mit Beilage des berichtigten Aufteilungsplans. Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung, dass das Stockwerkeigentum vor der Errichtung des Gebäudes begründet wurde, von Amtes wegen.