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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten
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Revision des Zivilgesetzbuches «%ASFF_YYYY_ID»
zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
Art. 712m Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 3 und 4
1Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
3. einen Ausschuss oder eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten zu wählen, der oder dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, der Verwalterin oder dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, deren Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümerinnen und Eigentümern zu genehmigen;
Art. 712n Randtitel und Abs. 2
2. Einberufung,2 Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit eines datierten und unterzeichneten Leitung und Pro-
tokoll Protokolls. Das Protokoll ist jeder Stockwerkeigentümerin und jedem Stockwerkei-
gentümer zur Kenntnisnahme mitzuteilen und in geeigneter Weise durch die Gemeinschaft aufzubewahren.
Art. 712o
3. Ausübung des1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimmrechts
Stimme, die sie durch eine Vertreterin oder einen Vertreter abgeben.
2Ebenso haben sich die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nutzniesserin oder der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonsten die Nutzniesserin oder der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.
3Sofern das Reglement nichts anderes bestimmt, werden zur Berechnung der Mehrheiten, mit Ausnahme der Einstimmigkeit, die abgegebenen Stimmen berücksichtigt.
Art. 712obis
3bis. Vorüberge- 1
Bei systematischer Verweigerung der Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeinhender Entzug
des Stimmrechts schaft oder bei der wiederholten Verletzung substanzieller finanzieller Pflichten kann
eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer durch Beschluss sämtli-