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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten

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Revision des Zivilgesetzbuches «%ASFF_YYYY_ID»

4Ein vom Gericht geschaffener oder abgeänderter Erneuerungsfonds kann durch einstimmigen Beschluss oder durch das Gericht vor Laufzeitende aufgelöst oder geändert werden.

Art. 712i Abs. 1 und 2bis

2. Gesetzliches1 Die Gemeinschaft hat für Beitragsforderungen gegenüber jeder jeweiligen Stock-Pfandrecht für

Beiträge werkeigentümerin und jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errich-

tung eines Pfandrechts am entsprechenden Anteil im Höchstbetrag von drei Jahresbeiträgen.

2bisDas Pfandrecht ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren des Anteils ausgenommen.

Art. 712k

Aufgehoben

Art. 712lbis

IV. Rechte bei1 Die Ermächtigung zur Ausübung des vertraglichen Rechts auf unentgeltliche Ver-Mängeln an ei-

nem gemein- besserung bei Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen bedarf des einstimmigen Beschaftlichen Teil schlusses der Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentü-

mer. Spätestens wenn eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeigentümer die Mängelrüge erhebt, muss sie oder er die anderen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern darüber informieren.

2Vor dieser Ermächtigung, längstens aber bis ein Jahr seit Kenntnis der Mängelrüge, kann keine Stockwerkeigentümerin und kein Stockwerkeigentümer ihren oder seinen Anspruch auf Minderung für die Mängel am gemeinschaftlichen Teil geltend machen.

3Die Ermächtigung ist nicht nötig, wenn das Recht der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer auf Wandelung oder Minderung vertraglich eingeschränkt oder wegbedingt wurde. Eine solche vertragliche Einschränkung oder Wegbedingung ist jedoch bezüglich eines Mangels an gemeinschaftlichen Teilen unwirksam, wenn:

1. dies für den vorliegenden Mangel nicht mit allen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern gleichermassen vereinbart wurde; oder

2. sich hinsichtlich dieses Mangels die Ansprüche der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer auf unentgeltliche Verbesserung inhaltlich nicht entsprechen.

4Vorbehalten bleiben die Rechte jeder Stockwerkeigentümerin und jedes Stockwerkeigentümers, vom Gericht die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen zu verlangen oder von sich aus auf Kosten aller Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer Massnahmen