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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten
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Revision des Zivilgesetzbuches «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 712equater
2. Verfahren von 1
Amtes wegen Das Grundbuchamt setzt den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentü-
mern eine angemessene Frist, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass:
1. die Arbeiten abgeschlossen sind und dies nicht innert Frist mitgeteilt wurde oder;
2. der ursprüngliche Aufteilungsplan nach der Fertigstellung des Gebäudes nicht berichtigt wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen.
2Bleiben die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer untätig, so beauftragt das Grundbuchamt auf Kosten der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20073 zu überprüfen, ob das Gebäude gemäss dem ursprünglichen Aufteilungsplan fertiggestellt wurde. Nötigenfalls erstellt die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung einen berichtigten Aufteilungsplan. Das Grundbuchamt übermittelt den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern den berichtigten Aufteilungsplan.
3Nach Erhalt der Bestätigung der Fertigstellung des Gebäudes und gegebenenfalls des berichtigten Aufteilungsplans löscht das Grundbuchamt die Anmerkung, dass das Stockwerkeigentum vor der Erstellung des Gebäudes begründet worden ist, von Amtes wegen.
Art. 712equinquies
3. Erfüllung der 1
gesetzlichen Das Grundbuchamt überprüft, ob die Gebäudeteile, die zu Sonderrecht ausgeschie-Vorschriften den sind, in sich abgeschlossene Wohnungen bilden oder geschäftlichen oder anderen
Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind. Es kann zu diesem Zweck von den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern eine amtliche Bestätigung verlangen.
2Stellt es fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden, fordert es die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine Frist. Bleiben die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer innert dieser Frist untätig, überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Das Gericht ergreift die notwendigen Massnahmen und kann insbesondere das Stockwerkeigentum in gewöhnliches Miteigentum umwandeln.
Art. 712fbis
V. Verlängerung1 Vor Ablauf des Baurechts kann die Mehrheit der Stockwerkeigentümerinnen und des Baurechts
Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, be-