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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten
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Revision des Zivilgesetzbuches «%ASFF_YYYY_ID»
schliessen, eine Verlängerung des Baurechts mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu vereinbaren.
2Das Stockwerkeigentum endet für die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, die an der Vereinbarung der Verlängerung nicht teilnehmen, im Moment des Ablaufs der ursprünglichen Dauer des Baurechtes. Ihre Anteile gehen mangels anderer Abrede von Gesetzes wegen im Verhältnis der Wertquoten ihrer Anteile auf die anderen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer über.
3Die bisherigen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Anteile.
4Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so können die bisherigen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer verlangen, dass an ihren ehemaligen Anteilen ein Grundpfandrecht zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde. Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach Ablauf der ursprünglichen Dauer des Baurechtes erfolgen.
Art. 712g Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 712h Abs. 2 Ziff. 4
4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
Art. 712hbis
1bis. Erneue-1 Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer können dem Gericht beantrarungsfonds
gen, einen Erneuerungsfonds für notwendige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu schaffen oder einen bestehenden Erneuerungsfonds diesbezüglich anzupassen.
2Eine solche Klage setzt voraus, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer einen entsprechenden Antrag vorgängig abgelehnt hat und mindestens zwei Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer Klage erheben. Umfasst die Gemeinschaft nur zwei oder drei Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, so steht jeder und jedem das Klagerecht zu.
3Ordnet das Gericht die Schaffung oder Abänderung eines Erneuerungsfonds an, so entscheidet es nach Ermessen insbesondere über:
1. die Höhe der jährlichen Beiträge;
2. die Dauer, für die der Erneuerungsfonds geschaffen oder abgeändert wird; es kann eine unbefristete Laufzeit vorsehen.