Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten

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geschaffen, mit welcher sie unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Begründung eines Fonds erwirken können. Damit sollen notwendige Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten finanziell abgesichert werden.

Zu wenig bewährt haben sich in der Praxis die Sicherungsmittel der Gemeinschaft für Beitragsforderungen gegenüber einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern. Daher wird das Pfandrecht nach Artikel 712i ZGB praktikabler ausgestaltet und das praktisch ungenutzte Retentionsrecht gestrichen.

Sodann hat die gesetzliche Vermutung von Artikel 712b Absatz 3 ZGB, wonach Gebäudeteile im Zweifel als zu Sonderrecht ausgeschieden gelten, zu Problemen geführt. Sie widerspricht auch dem Vorrang der Gemeinschaftsinteressen, welcher das Stockwerkeigentum prägt. Aus diesem Grund führt die Vorlage die gegenteilige Vermutung zugunsten des gemeinschaftlichen Teils ein.

Mitunter erschweren oder verhindern einzelne Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer die Beschlussfassung mit querulatorischem Verhalten. Neu besteht die Möglichkeit eines vorübergehenden Ausschlusses vom Stimmrecht als Sanktion für krass gemeinschaftswidriges Verhalten.

Schliesslich beseitigt die Vorlage verschiedene Rechtsunsicherheiten. Geklärt wird etwa die (konstitutive) Wirkung des Protokolls bei Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung und die Berechnung der Quoren.