Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten

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daher gerechtfertigt, dass es die möglichen Folgen zu tragen hat, die sich aufgrund dieser Nichtigkeit und aus der fehlenden Genehmigung durch die Stockwerkeigentumsversammlung ergeben könnten, wenn mehrere Mitglieder ihr Recht auf kostenfreie Beseitigung eines Mangels an einem gemeinschaftlichen Teil in unterschiedlicher Weise ausüben sollten.

Die Regeln zur Koordinierung der Gewährleistungsrechte dürfen nicht zu einem Ausschluss des Rechts einer Stockwerkeigentümerin oder eines Stockwerkeigentümers führen, vom Richter die Massnahmen zu verlangen, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache unerlässlich sind, sowie des Rechts, dringende Massnahmen zu ergreifen, um einen drohenden oder wachsenden Schaden zu verhindern. Diese Rechte ergeben sich aus den allgemeinen Regeln des Miteigentums in Artikel 647 Absatz 2 ZGB und sollen hier ausdrücklich vorbehalten bleiben, was in Absatz 4 vorgesehen ist.

Art. 712m Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 3 und 4

Im deutschen Text werden die Ausdrücke «einen Abgeordneten», «dem Verwalter» und «den Eigentümern» durch «eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten», «der Verwalterin oder dem Verwalter» bzw. «den Eigentümerinnen und Eigentümern» ersetzt.

Art. 712n Randtitel und Abs. 2

Neu wird im Gesetzestext ausdrücklich angeführt, dass Beschlüsse für ihre Rechtsgültigkeit der Protokollierung bedürfen. Das Protokoll ist zudem zu datieren und zu unterzeichnen. Es ist jeder Stockwerkeigentümerin und jedem Stockwerkeigentümer zur Kenntnisnahme zuzustellen und in geeigneter Form aufzubewahren.

Das Gesetz erteilt dem Protokoll de lege ferenda eine konstitutive Wirkung, sodass Beschlüsse so gelten, wie sie im Protokoll verfasst sind, selbst wenn während der Versammlung ein anderer Wortlaut beschlossen wurde. In diesem Fall müssten sich die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, sofern eine Bereinigung des Protokolls nicht aussergerichtlich erreicht werden kann, mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss i.S.v. Artikel 712m Absatz 2 i.V.m. Artikel 75 ZGB behelfen. Machen die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer innert der in Artikel 75 ZGB vorgesehenen Monatsfrist nicht von ihrem Klagerecht Gebrauch, gilt das Protokoll als genehmigt und der protokollierte Beschluss entfaltet seine Wirkung.

Die Protokollierungspflicht gilt selbstverständlich sowohl für ordentliche, wie auch für die von der Praxis anerkannten Universalversammlungen. Absatz 2 regelt weiter die Aufbewahrungspflicht des Protokolls.

Art. 712o

Im deutschen Text werden die Ausdrücke «einen Vertreter» bzw. «der Eigentümer und der Nutzniesser» durch «eine Vertreterin oder einen Vertreter» bzw. «die