Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das FamZG werden die Bestimmungen des BISS mit Ausnahme der Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 mit diesem Artikel für anwendbar erklärt. Bei den Familienzulagen wird auf die Einführung eines schweizweit anwendbaren Informationssystems verzichtet, weshalb die Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 keine Anwendung finden.

Artikel 21a

Zufolge der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.

Artikel 21b Absatz 1 und 3

Absatz 1

In Absatz 1 wird definiert, wer auf das Informationssystem nach Art. 17 BISS Zugriff hat. Dieser Artikel wurde sinngemäss aus der Verordnung (Art. 18b Familienzulagenverordnung95) übernommen. Zusätzlich wurde der Buchstabe i hinzugefügt, um der ZAS die Kompetenz einzuräumen, das Register auch inhaltlich zu führen und die Daten darin zu erfassen und zu bearbeiten.

Absatz 3

Artikel 21b Absatz 2 FamZG sieht einen öffentlichen Zugang zum Familienzulagenregister vor. Zusätzlich wird neu die versicherte Person auf Daten aus dem Familienzulagenregister, die sie über ihren aktuellen oder früheren Anspruch auf die Familienzulagen informieren, über die E-SOP zugreifen können.

Artikel 21d (Finanzierung)

Zufolge der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.

Artikel 25 Buchstabe a

Der Artikel 49a Absatz 3 AHVG wurde gegenstandlos und wird aufgehoben, weshalb der Absatz 3 in dieser Aufzählung gestrichen werden muss.

Die Informationssysteme nach Artikel 49b nAHVG96 werden ins BISS verschoben (Art. 20-23 BISS), weshalb Artikel 49b nAHVG in dieser Aufzählung gestrichen werden muss.

4.3 Koordinationsbedarf mit anderen Revisionsprojekten

Aufgrund der laufenden Revisionsprojekte «Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)97», «Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung)98», «Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in

95 SR 836.21

96 Fassung gemäss BBl 2022 1563

97 Fassung gemäss BBl 2022 1563

98 BBl 2023 2245