Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung würde Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedürfen, da die Bestimmung eine Subvention von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen würde.

Wird die Motion 22.3021 WAK-N umgesetzt, würde der bisher geltende Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (Einschränkung des Förderperimeters) ersatzlos aufgehoben und die potenziellen Darlehensbezüger auf die gesamte Schweiz ausgeweitet. Damit würde eine neu Subventionsbestimmung geschaffen. Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft wäre somit der Ausgabenbremse zu unterstellen.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

6.5.1 Bedeutung der Subvention

Wie in Ziffer 1.2 aufgezeigt besteht in der Beherbergungswirtschaft eine Finanzierungs- und damit eine Investitionslücke, vor allem in Berggebieten und Randregionen. Die Gründe dafür sind vielfältig und umfassen öffentliche Güter (z.B. Landschaft, Kulturgüter), fehlende Möglichkeiten der Internalisierung positiver externer Effekte, ausgeprägte Saisonalität in den Tourismusgebieten aber auch Regulierungen (z.B. Hotelzonen, Zweitwohnungsgesetz). Die SGH kann dann ein Darlehen gewähren, wenn die privaten Akteure und Akteurinnen zu wenig Kapital bereitstellen, um eine marktfähige Investition zu finanzieren. Die Darlehen sind somit immer subsidiär und dienen direkt zur Schliessung von Finanzierungslücken, die nach Umsetzung der zumutbaren Selbsthilfemassnahmen weiterhin bestehen.

Die Unterstützung der SGH erfolgt als zinstragende amortisierbare Darlehen zur Ergänzung privater Geldgeber (meist Banken). Die eigentliche Subvention liegt in den vergünstigten Zinsen, welche die SGH für die Übernahme eines erhöhten Risikos gewährt. Die Zinsvergünstigung beträgt geschätzt zwischen 2,5 und 4 Prozentpunkte56. Im Rahmen des Konzeptes der besonderen Förderwürdigkeit kann die Förderung leicht erhöht werden, indem der Zinssatz weiter vergünstigt wird. Die Förderwirkung einer Befreiung von Amortisationen in den Startjahren oder einer Verlängerung der Amortisationsdauer, die im Rahmen des Konzeptes der besonderen Förderwürdigkeit ebenfalls möglich sind, ergibt sich aus der zeitlichen und nicht der finanziellen Komponente. Die monetäre Finanzhilfe ist in diesen Fällen sogar etwas geringer, aufgrund der höheren Zinslast während der Laufzeit der Darlehen.

Im Rahmen des zeitlich befristeten Impulsprogrammes wären nicht Darlehen, sondern A-Fonds-perdu-Beiträge von bis zu 30 Prozent der Investitionskosten vorgesehen (vgl. Ziff. 1.5.4). Diese grosszügige Förderung wäre notwendig, um die gewollte Wirkung zu

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