Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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auf die Umwelt erwartet. Durch das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten könnte ein zusätzlicher positiver Effekt für die Umwelt ausgelöst werden. Die Voraussetzung eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustandes für die Förderberechtigung im Impulsprogramm, setzt starke Anreize für Investitionen in die Energieeffizienz und die Reduktion von CO2-Emissionen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und für das Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten ist Artikel 103 der Bundesverfassung.
Die Befugnis des Bundes zur Strukturpolitik ergibt sich aus der Kompetenz von Artikel 103 der Bundesverfassung. Demnach kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Diese Selbsthilfemassnahmen genügen im Tourismus nicht, da öffentliche Güter wie Natur und Landschaft sowie Orte und Städte bzw. deren Nutzung und Kommerzialisierung im Tourismus eine entscheidende Rolle spielen.
Die Förderung des Tourismus ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Von den Leistungsträgern werden die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen verlangt. Die Gewährung der Finanzhilfen beeinträchtigt die Wirtschaftsfreiheit nicht.
Die Förderung des Tourismus ist zudem zum Schutz von wirtschaftlich strukturschwachen Landesteilen nötig, da er in den Berg- und Randregionen häufig die Leitindustrie ist. Ohne Tourismus sind diese regionalen Wirtschaftsräume erheblich beeinträchtigt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Themenbereich der Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.