Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
BE wird den Anpassungsbedarf der kantonalen Erlasse überprüfen. Betroffen wären primär die Zustellungsregelungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes23. Dieses sei gegenwärtig in Revision begriffen und die Bestimmungen zur postalischen Zustellung müss- ten in diesem Rahmen ohnehin angepasst werden. In Bezug auf das kantonale Steuerge- setz24 werde zu überprüfen sein, ob ein Revisionsbedarf besteht oder der Verweis auf die subsidiäre Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes25 ausreicht.
JU hat den Anpassungsbedarf überprüft und ist der Ansicht, dass lediglich ein Artikel des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes26 anzupassen wäre. Nach Verabschiedung des Bundesgesetzes würde dem kantonalen Parlament ein entsprechender Entwurf unterbreitet, welcher grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte.
TI beabsichtigt, die Zustellungsregelung gemäss dieser Vorlage im Falle der Annahme auch in die kantonalen verwaltungsrechtlichen Verfahrenserlasse aufzunehmen, welche zurzeit noch keine solche Regelung enthalten.
VD weist darauf hin, dass zurzeit ein kantonaler Gesetzesentwurf zur Harmonisierung der kantonalen Fristenregelungen ausgearbeitet wird. Dieses Gesetz solle falls möglich zeitgleich mit dem Bundesgesetz in Kraft treten.
FR und SO stellen fest, dass die Annahme des Bundesgesetzes die Anpassung verschiede- ner kantonaler Erlasse erforderlich machen würde.
BL, NE, SH und UR geben an, dass sie den Anpassungsbedarf in ihren kantonalen Rechts- ordnungen prüfen respektive prüfen werden, wobei NE darauf hinweist, dass das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz zurzeit revidiert wird.
Gemäss GL würde die Annahme der Vorlage eine Revisionskampagne auf kantonaler Stufe nach sich ziehen, die aktuell, gemessen am Nutzen, weder in einem angemessenen Verhält- nis zum Aufwand stehe, noch als Priorität angesehen werden könne.
AI, AR, BS, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, VS, ZG und ZH haben sich nicht zum An- passungsbedarf in ihren kantonalen Rechtsordnungen geäussert.
6 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsver- fahren27 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts28 zugänglich (Artikel 16 der Vernehm- lassungsverordnung vom 17. August 200529).
23BSG 155.21
24BSG 661.11
25Vgl. Art. 151 StG-BE.
26RSJU 175.1
27 SR 172.061
28Vgl. Fn. 9.