Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
AR und ZH geben zu bedenken, die neue Zustellungsregelung könne bei den absendenden Personen zu Nachteilen führen, wenn sich diese irrtümlicherweise an den bisherigen Rege- lungen orientieren. SG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Änderungen klar und verständlich kommuniziert werden sollten.
Gemäss ZH führe die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von elektronischen Zustellun- gen und Zustellungen per «A-Post Plus». Es bestehe die Gefahr, dass bezüglich des elektro- nischen Verfahrens irrtümlicherweise die «A-Post Plus»-Regeln angewendet werden.
ZH gibt zu bedenken, dass der Artikel 142 Absatz 1bisder neuen Zivilprozessordnung10 auf die Zustellungen durch «gewöhnliche Post» abstellt, was elektronische Zustellungen aus- schliesse. Demgegenüber stellt der Vorentwurf darauf ab, dass eine Mitteilung «nicht gegen Unterschrift überbracht wird», was elektronische Zustellungen nicht ausschliesse. Auch GE betont, dass sich die Regelung ausschliesslich auf postalische Mitteilungen und nicht auf mündliche oder persönliche Mitteilungen sowie auf Ereignisse beziehen solle.
ZH und SO stellen die Erforderlichkeit der Regelung in Frage. ZH weist darauf hin, dass die empfangende Person den Tag der Zustellung mittels Sendungsnachverfolgung feststellen und so Irrtümer vermeiden könne. SO merkt an, dass sich die Versandarten und Modalitäten der Post jederzeit ändern und die Nachteile der Zustellung durch «A-Post Plus» auch durch andere Lösungen beseitigt werden könnten. Beispielsweise könnte die Verwendung der Zu- stellart für kurze Fristen ausgeschlossen werden und es könnten Hinweise zum Fristenlauf angebracht werden.
Gemäss SO ist die Formulierung «massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat» missver- ständlich. Es werde eine Wahlmöglichkeit suggeriert, wobei bei einer vertretenen Partei das Recht des Kantons, in welchem der Vertreter seinen Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend sei. SO beantragt zudem, den Kantonen sei eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jah- ren ab unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzuräumen.
LU würde es begrüssen, wenn für die Festlegung der gesetzlichen Feiertage wie in der neuen Zivilprozessordnung auf das kantonale Recht am Gerichtsort abgestellt würde.
SZ regt an, die Möglichkeit zu prüfen, im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene eine Rege- lung wie Artikel 138 Absätze 1 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO)11 einzuführen, wonach die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss.
NE bedauert, dass der Bundesrat nicht von Artikel 55 Absatz 1bisATSG Gebrauch gemacht hat. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bundesrat vorsehen, dass die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden (elektronische Eröffnung von Verfügun- gen mit Zustimmung der Partei)12 auch für das Verfahren nach ATSG gelten.
10 AS 2023 491. Die revidierte Zivilprozessordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
11 SR 272
12 Vgl. Art. 34 Abs. 1bis VwVG.