Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
als zugestellt gelten. Die Vorlage beseitige die Erzeugung von Fristenfallen nur marginal und könne daher nicht im Interesse der Bürger sein.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband und die KKJPD haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Artikel 1a des Bundesgesetzes über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen (BGFL)18
BE weist darauf hin, dass der neue Artikel 1a BGFL aus dem Verweis in Fussnote 40 zu Arti- kel 78OR nicht hervorgeht. Daher beantragt BE zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, den Gesetzestext von Artikel 78 OR oder zumindest die Fussnote 40 dahingehend zu ergänzen, dass das Bestehen der Zustellfiktion erkennbar ist.
ZH gibt zu bedenken, der Vorbehalt von gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Abre- den zur Zustellungsregel gemäss Artikel 1a Absatz 3 BGFL könne nur für vertragliche Rege- lungen zwischen der absendenden und der empfangenden Person gelten. Vertragliche Abre- den zwischen der empfangenden Person mit Dritten (z.B. ein Rückhaltungsauftrag mit der Post) sollten hiervon ausgenommen sein.
4.2 Artikel 118a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)
BE und VS regen an zu prüfen, ob auch im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)19 eine Be- stimmung eingeführt werden könne, die sinngemäss Artikel 118a DBG entspricht. BE führt hierzu aus, im Bereich der Steuern mache es wenig Sinn, den Kantonen in der Regelung des Fristenrechts Autonomie einzuräumen. Der Bund könne auf seine verfassungsmässige Kom- petenz nach Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)20 für die Regelung von Verfah- rensrecht im Steuerbereich zurückgreifen.
5 Hinweise auf den Anpassungsbedarf in den Kantonen
Mit Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an die Kantons- regierungen betreffend die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 14. Februar 2024 wurden die Kantone eingeladen, den Anpassungsbedarf in ihrer Rechtsordnung zu prüfen und ihre Einschätzung über die Notwendigkeit, den Umfang und allfällige Schwierigkeiten von Revisionsarbeiten mitzuteilen. Dies mit dem Ziel, dass in der ganzen Schweiz einheitliche Fristenregeln gelten sollten.
AG hat die kantonalen Rechtsgrundlagen auf einen Revisionsbedarf hin geprüft. Da das kan- tonale Verwaltungsrechtspflegegesetz21 für die Berechnung der Fristen auf die ZPO ver- weise, bestehe im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren grundsätzlich kein Anpas- sungsbedarf. Im kantonalen Steuergesetz22 wären bei Annahme des Bundesgesetzes
allenfalls Anpassungen erforderlich.
18 SR 173.110.3, zurzeit noch: Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963.
19 SR 642.14
20 SR 101
21 SAR 271.200
22 SAR 651.100