Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
Ablehnung
GL und die Verwaltungskommission GL lehnen die Vorlage ab.
Beide stellen den Nutzen der neuen Fristenregelung in Frage. Es ergebe sich nur ein «Ge- winn» von einem oder zwei Arbeitstagen. Ein Irrtum der empfangenden Person über den Zu- stelltag von «A-Post Plus»-Sendungen lasse sich mithilfe der Sendungsnachverfolgung ver- meiden. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische
Kommunikation in der Justiz13 würden sich elektronische Zustellformen etablieren, bei wel- chen kein Irrtum über den Fristbeginn mehr möglich sei.
Zudem werde durch die neuen Fristenregelungen die einheitliche Fristberechnung gemäss Artikel 76 ff. des Obligationenrechts (OR)14 durch Fiktionen durchlöchert. Weiter wird die Ver- einbarkeit der Vorlage mit dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fris- ten (EuFrÜb)15 in Frage gestellt.
Verzicht
GR hat mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet.
3.2 Parteien
Die SP und die SVP begrüssen die Harmonisierung der Fristenberechnung und unterstützen die Vorlage.
3.3 Dachverbände der Wirtschaft, interessierte Organisationen und Private
SGB, SGV, EXPERTsuisse, Genève Aéroport und SAV stimmen der Vorlage zu. Eine Bür- gereingabe äussert sich eher ablehnend.
EXPERTsuisse weist darauf hin, dass die kantonalen Steuerverwaltungen in der Praxis die Zustellung anders als in der Vorlage vorgesehen handhaben könnten. Sie regt an, die eidge- nössische Steuerverwaltung möge bis zum Inkrafttreten der Änderung auf einen Versand von rechtsmittelfähigen Dokumenten an Freitagen verzichten.
Der SAV würde eine analoge Zustellungsregel in der Strafprozessordnung (StPO)16 begrüs- sen, da in der Praxis Fälle vorkämen, in denen Strafbehörden den Parteien entgegen Artikel 85 Absatz 2 StPO17 fristauslösende Mitteilungen per «A-Post» zustellen würden. Konkret gehe es um Mitteilungen der Strafbehörden über einen Gutachtensauftrag, in welchen den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zur Auswahl des Gutachters sowie für Ergänzungsfra- gen eingeräumt wird.
Eine Bürgereingabe begrüsst die Bestrebungen zur Harmonisierung der Fristenberechnung zwar grundsätzlich. Sie schlägt jedoch vor, die Mitteilung mit gewöhnlicher Post solle analog zur Regelung bei Mitteilungen gegen Unterschrift erst am nächstfolgenden siebten Werktag
13Vgl. Schlussabstimmungstext: BBl 2025 19.
14SR 220
15 SR 0.221.122.3
16 SR 312.0
17 Gemäss dieser Bestimmung müssen Mitteilungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen.