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Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20162 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 2–4
2 Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen zur Bewältigung einer schweren Mangellage.
3 Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten bei der Festlegung der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen zusammen.
4 Bevor die Gemeinwesen Massnahmen ergreifen, müssen sie prüfen, ob die wirtschaftliche Landesversorgung mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft sichergestellt werden kann.
Art. 5 Abs. 1, 2 und 5
1 Die oder der Delegierte legt die Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Fall einer schweren Mangellage und die Zuständigkeiten fest.
SR ..........
1BBl 2024 ...
2SR 531
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