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Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 2–4

2 Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen zur Bewältigung einer schweren Mangellage.

3 Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten bei der Festlegung der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen zusammen.

4 Bevor die Gemeinwesen Massnahmen ergreifen, müssen sie prüfen, ob die wirtschaftliche Landesversorgung mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft sichergestellt werden kann.

Art. 5 Abs. 1, 2 und 5

1 Die oder der Delegierte legt die Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Fall einer schweren Mangellage und die Zuständigkeiten fest.

SR ..........

1BBl 2024 ...

2SR 531

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