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Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 36 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3

1 Der Bundesrat kann zur Finanzierung von Transportmitteln schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe befristete Garantien gewähren, sofern:

c. der Erwerb der Transportmittel vom Bund nicht bereits aufgrund anderer Erlasse finanziell gefördert wird.

2 Wurde eine Garantie gewährt, so kann er zum Erhalt der Einsatzfähigkeit der Transportmittel sowie zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Registrierung oder Immatrikulation im Ausland zulassen.

3 Garantien zur Finanzierung von Hochseeschiffen werden keine gewährt.

Art. 37 Abs. 2 und 3

2 Hat der Bund sein Garantieversprechen eingelöst, so steht ihm am Transportmittel samt Zugehör sowie an allfälligen Ersatzansprüchen ein vorrangiges Pfandrecht bis zur Höhe der Garantiesumme zu.

3Aufgehoben

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 sowie 32 und 33 gewähren, sofern:

Art. 46 Abs. 3 erster Satz

3 Beschwerden gegen Einsprache- und Rechtsmittelentscheide, die sich auf die Artikel 32 und 33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen.

Art. 49 Abs. 1 Bst. a

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 32 Absätze 1 und 3 sowie 33 Absatz 2 zuwiderhandelt;

Art. 49a Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eine Vorschrift nach Artikel 32 Absatz 2 verletzt.

Art. 57 Abs. 2 und 3bis

2Aufgehoben

3bis Er kann das WBF ermächtigen, Vorschriften nach Artikel 32 anzupassen, wenn er aufgrund zeitlicher Dringlichkeit dazu nicht in der Lage ist und die Versorgungslage dies erfordert.