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Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung «%ASFF_YYYY_ID»

c. Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen, die branchenspezifische Kenntnisse voraussetzen.

1ter Den Organisationen der Wirtschaft können für ihre Mitarbeit kostendeckende Abgeltungen ausgerichtet werden.

2 Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften delegieren. Das BWL kann mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 62

Aufgehoben

Art. 64 Abs. 3 und 4

3 Ungeachtet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze, einschliesslich betreffend die Geheimhaltungspflicht, erteilen die folgenden Behörden den Fachbereichen, dem BWL, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften und den Organisationen nach Artikel 60 die Auskünfte und stellen ihnen die Unterlagen zur Verfügung, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes unerlässlich ist:

a. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: zur Ein- und Ausfuhr von lebenswichtigen Gütern;

b. das Bundesamt für Landwirtschaft: zu Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut;

c. das Bundesamt für Statistik: zu den Privathaushalten;

d. das Schweizerische Heilmittelinstitut: zur Herstellung, zum Inverkehrbringen, zum Vertrieb und zur Zulassung von lebenswichtigen Arzneimitteln;

e. die Eidgenössische Elektrizitätskommission: zum Betrieb des Stromnetzes innerhalb der Regelzone Schweiz;

f. die Eidgenössische Kommunikationskommission: zu Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten und zu Grundversorgungskonzessionen;

g. die Kommission für den Eisenbahnverkehr: zum Marktmonitoring und zur Beobachtung des Eisenbahnnetzes;

h. das Schweizerische Seeschifffahrtsamt: zu den zugunsten schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe gewährten Garantien.

4 Der Bundesrat kann weitere Behörden dazu verpflichten, der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit die Organisation diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

64a Datenbearbeitung

1 Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung kann Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von juristischen und natürlichen Personen