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Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung «%ASFF_YYYY_ID»
ganz oder teilweise übernehmen. Die privaten Trägerschaften treffen zusammen mit dem Bund Massnahmen, um die Kosten der Pflichtlagerhaltung mittelfristig wieder selber zu tragen.
Art. 31 Grundsätze
1 Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage ergreift der Bundesrat wirtschaftliche Interventionsmassnahmen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Die Massnahmen sind zu befristen.
2 Er kann solche Massnahmen auch ergreifen, wenn eine schwere Mangellage innerhalb weniger Monate einzutreten droht und ihr Eintritt nicht verhindert werden oder sie nicht bewältigt werden kann, falls die Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden.
Art. 32 Interventionsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit
lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen
1 Zur Lenkung des Angebots kann der Bundesrat Vorschriften erlassen über:
a. zusätzliche Pflichten, Güter nach Artikel 7 Absatz 1 zu lagern;
b. die Pflicht zur Reservebildung;
c. die Freigabe von Pflichtlagern und anderen Reserven;
d. Pflichten betreffend die Herstellung und die Verarbeitung;
e. Pflichten betreffend die Nutzung, Rückgewinnung und Wiederverwertung von Rohstoffen;
f. die Lieferpflicht;
g. die Förderung der Einfuhr und die Beschränkung der Ausfuhr;
h. die Pflicht, das Dienstleistungsangebot zu erweitern oder Dienstleistungen zu erbringen;
i. die Beschränkung oder das Verbot des Angebots einzelner Güter oder Dienstleistungen.
2 Zur Lenkung der Nachfrage kann er Vorschriften erlassen, über:
a. die Reduktion des Verbrauchs von Gütern oder der Nutzung von Dienstleistungen;
b. die Beschränkung oder das Verbot der Verwendung einzelner Güter oder der Nutzung einzelner Dienstleistungen;
c. die Zuteilung und die Priorisierung von Verwendungs- oder Nutzungsformen.
3 Er kann zudem Vorschriften erlassen über die Sicherung, den Betrieb und die Nutzung von Infrastrukturen der Energieversorgungs-, Informations-, Kommunikations- und Transportlogistikunternehmen sowie von Transportmitteln.
4 Er kann Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.