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Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die Vorbereitungsmassnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.

5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Unternehmen, die lebenswichtige Güter einführen, herstellen, verwenden, verbrauchen, verarbeiten oder zum ersten Mal in Verkehr bringen, können zum Abschluss eines Vertrags verpflichtet werden.

2 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen.

Art. 9 Bedarfsdeckung, Mengen und Qualität

1 Der Bundesrat legt für alle lebenswichtigen Güter, die der Vorratshaltung unterstellt sind, jeweils für eine bestimmte Periode die Bedarfsdeckung oder die Menge und die Qualität fest.

2 Er kann die Kompetenz zur Festlegung der Qualität dem WBF übertragen.

Art. 15 Lagerhaltung des Bundes

Der Bund kann eigene Vorräte an Gütern nach Artikel 7 Absatz 1 anlegen, wenn die Eigentümer der Pflichtlager nicht imstande sind, den Bedarf zu decken.

Art. 16 Abs. 1 und 5

1 Bilden Wirtschaftszweige zur Deckung der Lagerkosten, zur Kompensation von Preisverlusten auf Pflichtlagerwaren oder zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen, die Pflichtlagerhaltern im Zusammenhang mit der Lagerhaltung entstehen, zweckgebundene private Sondervermögen (Garantiefonds), so müssen diese von einer privaten Trägerschaft und getrennt von deren Vermögen verwaltet werden.

5Aufgehoben

Art. 20 Abs. 2

2 Kein Anspruch auf eine Garantie besteht für die Finanzierung von Waren, deren Verwertbarkeit im Fall eines Übergangs des Eigentums nach Artikel 24 Absatz 1 nicht gewährleistet ist.

Art. 21 Abs. 1 und 2

1 Reichen die Mittel der Garantiefonds nicht aus, um die Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren zu finanzieren oder um die aus der Lagerpflicht entstandenen Wettbewerbsnachteile auszugleichen, so haben die privaten Trägerschaften (Art. 16) die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2 Können die Kosten der Pflichtlagerhaltung mit den Massnahmen nach Absatz 1 sowie mit den vom BWL angeordneten Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 2 nachweislich nicht gedeckt werden, so kann der Bund die ungedeckten Kosten kurzfristig