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Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 58 Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung

Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung besteht aus:

a. der oder dem Delegierten;

b. den Fachbereichen;

c. dem BWL;

d. weiteren vom Bundesrat bezeichneten Stellen des Bundes.

Art. 58a Delegierte oder Delegierter

1 Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung. Er hört vorgängig die Wirtschaft und die Kantone an.

2 Die oder der Delegierte leitet die Fachbereiche und als Direktorin oder Direktor das BWL.

3 Sie oder er beobachtet die Versorgungslage und berücksichtigt dabei die Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft. Sie oder er beantragt dem Bundesrat die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen.

4 Sie oder er stellt sicher, dass die Erhebung und Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

5 Sie oder er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Versorgungslage und den Stand der Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 58b Fachbereiche

1 Die Fachbereiche setzen sich aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammen.

2 Sie unterstützen die Delegierte oder den Delegierten beim Vollzug dieses Gesetzes.

3 Der Bundesrat bestimmt die einzelnen Fachbereiche auf Antrag der oder des Delegierten.

Art. 60 Abs. 1–2

1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, sofern:

a. sie im übertragenen Aufgabenbereich keiner gewerbsmässigen Tätigkeit nachgehen;

b. ihre Mitarbeitenden in keinem der Fachbereiche eine Funktion ausüben.

1bis Übertragen werden können insbesondere:

a. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;

b. Marktbeobachtungen und Analysen;