Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 9 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung
FKS, GVZG, die Kantone AI, AR, BE, BS, GL, GR, JU, NW, OW, SO, SG, SH, SZ, UR, VD, VS und ZG, KGV Kanton FR, KKPS, RK MZF, SFV, SSV, Stadtpolizei Winterthur, VKG und VSBF, fordern,
dass auch nicht-behördliche Nachrichten ausgenommen werden. Insbesondere gelte dies für
Nachrichten der konzessionierten Radio- und TV-Sender sowie der SRG. Zur Sicherstellung der Übermittlung behördlicher Nachrichten fordert auch der Kanton FR eine Ausnahme für konzessionierte Radio- und TV-Sender. Für den Kanton NE beinhaltet der Absatz eine Ausnahme für Nachrichten der SRG. Der Kanton ZG verlangt, dass zusätzlich das IBBK-Radio ausgenommen wird. Für den Kanton ZH ist eine Ausnahme für Nachrichten ebenfalls angezeigt. Jedoch soll dies durch den Zugriff auf die grossen schweizerischen Nachrichtenportale umgesetzt werden. Die SRG fordert eine Ausnahme für ihr gesamtes Angebot. Für den Kanton AG sollen die Mobilfunkkonzessionärinnen begründen müssen, warum eine Ausnahme technisch nicht möglich ist.
Für den Kanton BE muss die Anmeldung der Dienste, welche von Einschränkungen ausgenommen sind, an zentraler Stelle erfolgen und einfach sein. Bzgl. Buchstabe a seien Mitteilungen und
Nachrichten aller Staatsebenen als behördlich zu verstehen, ebenso wie solche von weiteren
Trägerinnen des Gemeinwesens wie den BORS oder Infrastrukturbetreiberinnen. Bzgl. Buchstabe d seien die Bedürfnisse und Struktur der kommunalen und kantonalen Feuerwehrorganisationen zu berücksichtigen. Nicht einzuschränkende Dienste sollen auch durch berechtigte Nutzerorganisationen angemeldet werden können. Zudem sei bei öffentlich zugänglichen Diensten wie Navigationssystemen der Zugang für die BORS zwingend aufrechtzuerhalten.
Der Kanton BL ist der Meinung, dass Alarmierungssysteme (z. B. «eAlarm») ebenfalls nicht
eingeschränkt werden sollten. Diese ermöglichen ein rasches und effizientes Handeln der BORS.
Insbesondere stellt das System für die Alarmierung von sekundären Einsatzmitteln (z. B. Zivilschutz, Personal-Notfalltreffpunkte) einen wichtigen Pfeiler dar, wobei die Kommunikation in der Regel über das Mobilfunknetz erfolgt (Senden / Empfangen von Alarmen / Aufgeboten).
Der Kanton NE schlägt vor, Kommunikationsanwendungen und soziale Netzwerke auszunehmen.
Gemäss dem Kanton TI sollten die Listen der von Einschränkungen auszunehmenden Dienste ständig aktualisiert werden. Bei Stromausfällen bzw. plötzlich auftretenden Ereignissen seien die von den Buchstaben a und d erfassten Dienste schwer zu identifizieren.
Die SAB erachtet den Zugriff auf Adressverzeichnisse und die Übermittlung von Bildmaterial als unerlässlich. Zudem fordert sie, dass allgemein Anwendungen zu E-Health verfügbar bleiben.
Gemäss Salt muss eine Drosselung der Datenrate für alle Nutzerinnen und Nutzer zulässig sein.
Davon könnten keine Dienste technisch ausgenommen werden. Allgemein seien Ausnahmen nur schwer handhabbar. Die Ausnahmen in den Buchstaben a und d könnten möglicherweise nicht
umgesetzt werden. Der gesamte Absatz sei zu streichen.
Für Sunrise ist der Absatz zu allgemein formuliert und verunmöglicht die Planung von Massnahmen zur Einschränkung der Datenübermittlung. Es sei nicht abzuschätzen, welche Datenraten bei der Aufrechterhaltung der von Absatz 3 erfassten Dienste anfallen würden.
Swisscom fordert, Absatz 3 in der aktuellen Form zu löschen. Für Strommangellagen sei stattdessen ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen im Entwurf der Bundesratsverordnung über
Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Mobilfunk angezeigt. Für Stromausfälle seien für die Dauer der Überbrückung mit Batterien keine Bestimmungen notwendig.
Art. 96h Pflicht zur Vorbereitung auf Störungen der Stromversorgung
Absatz 2
Die Stadtpolizei Winterthur, die Kantone AR, AI, BS, BL, BE, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SH, SO, SG, UR, VD, VS, ZG und ZH, der SSV, die VKG, die FKS, die Gebäudeversicherung Zug und die
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