Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 9 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung
Mobilfunkkonzessionärinnen bei der Auswahl der einzuschränkenden Datenübertragungen weitgehend freie Hand. Dies könne grundsätzlich dazu führen, dass eine Mobilfunkkonzessionärin, die gleichzeitig eigenen Inhalte (z. B. Videoinhalte) und solche Dritter über ihr Mobilfunknetz an Endkunden weiterleite, die eigenen Inhalte gegenüber Inhalten von Dritten bei einer Störung der Stromversorgung bevorzuge. Dies könne zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen. Auch aus Sicht der SRG müssen die
Einschränkungen alle Dienste gleichermassen treffen.
Economiesuisse ist der Meinung, dass die geforderte Härtung der Mobilfunknetze von unrealistischen Versorgungs-Szenarien ausgehe («Luxus-Lösung für den Krisenfall», bei Internet lediglich mit
Einschränkungen zu Unterhaltungsvideos). Es brauche daher zuerst konkrete Abklärungen,
beispielsweise welche minimalen Kommunikationsdienste im Krisenfall funktionieren müssten.
Der ComCom zufolge wird aus der Bestimmung und den Erläuterungen zum einen nicht deutlich, ab wann eine solche Störung der Stromversorgung vorliege und wer darüber entscheide. Da es hier um einen bedeutenden Markteingriff und um die folgenschwere Umstellung auf eine Sondernetzplanung gehe, die auch nicht einfach wieder rückgängig zu machen sei, müsse diese Frage geklärt werden.
Zum andern sei es für die Netzbetreiberinnen – gerade auch wettbewerbsrechtlich – heikel, wenn sie selbst entscheiden müssten, welche Videodienste «hauptsächlich der Unterhaltung» dienen würden und damit nicht mehr übertragen werden dürften. Aus Sicht der ComCom seien solche Entscheide von den zuständigen Behörden des Bundes zu treffen.
Carbura ist der Auffassung, dass Artikel 94a Absatz 1 recht klar formuliert sei. Das «insbesondere» lasse zwar Vieles offen, doch seien die Videodienste als mögliche Einschränkung explizit erwähnt. Die Kommentare im begleitenden Bericht würden aber Fragen aufwerfen. Besondere Vorsicht sei
insbesondere beim Unterbinden von Internetverkehr gewisser Anbieter, Plattformen oder Diensten walten zu lassen. Unter Diensten seien auch «Social Media» aufgeführt. Es solle präzisiert werden,
dass damit nicht Messenger-Dienste, insbesondere auch solche von Social Media-Häusern, gemeint seien. Dienste wie WhatsApp, Telegram oder auch der Facebook Messenger würden heute oft anstelle der traditionellen Telefonie über Mobile verwendet und sollten auch bei Strommangellagen und - ausfällen genutzt werden können. Carbura beantragt, dass die für die Sprach-Kommunikation
verwendeten Messenger-Apps explizit in Artikel 94a Absatz 2 aufgenommen würden, damit
diesbezüglich Sicherheit anstelle von Mutmassungen vorherrsche.
Artikel 94a Massnahmen bei Störungen der Stromversorgung zugunsten des Mobilfunkverkehrs
Absatz 2
Salt schlägt vor, die Buchstaben b und c dieses Absatzes zu streichen.
Die SRG möchte die Verbreitung ihrer Radio- und Fernsehprogramme sowie der Programme der weiteren konzessionierten Veranstalter von Einschränkungen ausnehmen. Ansonsten sei die
Wahrnehmung der Bekanntmachungspflicht nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen gefährdet. Ebenso auszunehmen seien Kommunikationsmittel wie Microsoft Teams.
Artikel 94a Massnahmen bei Störungen der Stromversorgung zugunsten des Mobilfunkverkehrs
Absatz 3
Gemäss ASUT ist zu berücksichtigen, dass Behörden auch über Videoplattformen und soziale Medien kommunizieren, die selektive Einschränkung einzelner Datenpakete jedoch nicht möglich ist.
Nach CARBURA ist die Formulierung bzgl. der technischen Möglichkeit, um Dienste von
Einschränkungen auszunehmen, zu unverbindlich. Stattdessen sollen in Absatz 3 die dafür
notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen werden.
5/9 BAKOM-D-C0D73401/444