Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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7.2.23 Art. 41h Grundsatz und Verbote

GSASA, H+, Insel, SGH und Unimedsuisse begrüssen diesen Artikel.

BE und AG weisen darauf hin, dass eine Überprüfung und einheitliche Verwendung der Begriffe erfolgen sollte, da bisher von «embryonalen und fötalen Geweben oder Zellen» die Rede ist, wobei in diesem Artikel «Embryo» und «Fötus» gebraucht wird.

Interpharma und VIPS sind der Ansicht, dass in Abs. 2 Bst. a anstelle des 7. Tages der 14. Tag im Sinne der internationalen Harmonisierung gewählt werden soll.

BS, BL, VD, NE, JU, GDK und KAV weisen darauf hin, dass das Verbot der gerichteten Spende nicht in der Liste der Verbote enthalten ist, obwohl es in Art. 37 des Transplantationsgesetzes vorgesehen ist. GE weist darauf hin, dass in Abs. 3 das Verbot des Handels und der Unentgeltlichkeit der Spende nach Art. 6 und 7 des Transplantationsgesetzes fehlen.

7.2.24 Art. 41i Bewilligungspflicht

GSASA, H+, Insel, LUKS, SGH und Unimedsuisse begrüssen diesen Artikel.

BL, VD, JU und KAV fragen sich, ob die zuständige Bewilligungsbehörde vom Verwendungszweck der überzähligen Embryonen abhängt.

VIPS fordert eine Prüfung, ob die Bewilligung nach Art. 41i nicht als Teil der Betriebsbewilligung für Arzneimittel, die die Tätigkeiten gemäss Art. 41i enthält, angesehen werden kann.

7.2.25 Art. 41j Bewilligungsvoraussetzungen

LUKS befürwortet diesen Artikel.

BS, BL, VD, NE, JU, GDK und KAV weisen darauf hin, dass die Kompetenzübertragung an den Bundesrat, die erforderlichen Anforderungen zu definieren fehlt.

GSASA, H+, Insel, SGH und Unimedsuisse fordern, dass bei der Ausarbeitung der Verordnung Fachleute konsultiert werden sollten, um zu strenge oder überflüssige Anforderungen zu vermeiden.

BE und AG fordern, dass bereits im Gesetz eine fachverantwortliche Person als eine Voraussetzung genannt wird.

Interpharma und VIPS fordern eine Prüfung, ob die Bewilligung nach Art. 41j nicht als Teil der Betriebsbewilligung für Arzneimittel, die die Bewilligung gemäss Art. 41j als zusätzliches Attribut enthält, angesehen werden kann.

7.2.26 Art. 41k Umgang mit Stammzellen aus überzähligen Embryonen und mit überzähligen Embryonen für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien und Melde- oder Bewilligungspflicht

GE begrüsst diesen Artikel.

BE, BL, AG und KAV finden es unklar, wieso die Einfuhr von Stammzellen aus überzähligen Embryonen nicht automatisch einer gesetzlichen Bewilligungspflicht unterliegt, wie deren Gewinnung oder die Einfuhr der überzähligen Embryonen an sich.

BE und AG sind zudem der Ansicht, dass dieser Artikel irreführend aufgebaut ist und systematisch angepasst werden muss. Sie finden es sinnvoll, wenn diese Bestimmung vor die Bewilligungspflicht in