Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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pen besser in die Gesellschaft zu integrieren. Generell stehen der Gesellschaft optimierte Transportdienstleistungen zur Verfügung und es können insbesondere Randgebiete einfacher und besser in Angebote des öffentlichen Verkehrs integriert werden. Auch werden Automatisierungssysteme Geschäftsmodelle ermöglichen, die die Erschliessung von Randgebieten durch den öffentlichen Verkehr wirtschaftlich machen können.

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem wirken sich positiv auf die Umwelt aus, indem sie eine defensive sowie effiziente Fahrweise aufweisen, tendenziell die Ausbreitung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb fördern und Möglichkeiten für neue, nachhaltige und verkehrsträgerübergreifende Mobilitätsangebote mit optimierter Auslastung und effizienterem Einsatz der Fahrzeuge schaffen. Damit kann eine Reduktion des CO2-Ausstosses, anderer umweltschädlicher Emissionen sowie des verkehrsbedingten Lärms erwartet werden.

Das Risiko eines Mehrverkehrs insbesondere durch führerlose Fahrzeuge wird dadurch begrenzt, indem deren Zulassung bereits gemäss Gesetz auf festgelegte Strecken beschränkt wird und gemäss Verordnung bei der Festlegung der Strecken auch der Verkehrsfluss, die Umwelteinflüsse und die weiteren Auswirkungen auf die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Kurzfristig kann die Zulassung von ersten Automatisierungssystemen im regulären Strassenverkehr das Verständnis und die Akzeptanz für die Technologie in der Bevölkerung erhöhen und so die Basis für eine flächendeckende Verbreitung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem schaffen.

Die Beurteilung der Vorgänge, bei denen im Rahmen der AFV Personendaten bearbeitet werden, hat gezeigt, dass kein potentiell hohes Risiko für die Grundrechte der Betroffenen besteht. Grossen Einfluss hat dabei, dass ein Profiling im Sinne des nDSG47 ausgeschlossen ist und dass keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung. Er erlässt gemäss Artikel 182 Absatz 1 der Bundesverfassung rechtssetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

Gemäss Artikel 25b Absatz 1 nSVG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die fahrzeugführende Person eines Fahrzeuges mit einem Automatisierungssystem von seinen Pflichten nach Artikel 31 Absatz 1 SVG befreit wird. Gemäss Artikel 25b Absatz 2 nSVG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen sowie die Anforderungen für Parkierungsflächen zum automatisierten Fahren.

47 SR 235.1