Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Anhang 12: Praktische Führerprüfung

Abschnitt III, Unterabschnitt B Ziffer 1bis: Neu soll im Detail geprüft werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber für eine Motorrad(unter)kategorie die im Prüfungsfahrzeug verbauten FAS kennen und anwenden sowie deren Grenzen und Risiken erläutern können. Diesbezüglich werden in den Unterziffern 3.1 bis 3.4 verschiedene Aspekte festgehalten, die es in adäquater Weise zu überprüfen gilt. Die prüfungsrelevanten FAS werden explizit genannt. Es handelt sich dabei aus einer grösseren, im Markt angebotenen und in Fahrzeugen verbauten Zahl von FAS um jene, die den bedeutendsten Einfluss auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufweisen können.

Abschnitt III, Unterabschnitt B Ziffer 2: Ziffer 2 bleibt inhaltlich identisch und wird nur insofern ergänzt, als betreffend das Beherrschen spezieller Fahrmanöver zusätzlich der Aspekt der Anwendung der FAS sowie ihrer Grenzen und Risiken berücksichtigt wird.

Abschnitt III, Unterabschnitt D Ziffer 1bis: Analog zu den Bewerberinnen und Bewerbern für eine Motorrad(unter)kategorie soll neu auch bei den Bewerberinnen und Bewerbern für eine Personenwagen(unter)kategorie im Detail geprüft werden, ob Letztere die im Prüfungsfahrzeug verbauten FAS und Automatisierungssysteme kennen und anwenden sowie deren Grenzen und Risiken erläutern können. Diesbezüglich werden in den Unterziffern 3.1 bis 3.5 jene Aspekte festgehalten, die es in adäquater Weise bei den Kategorien B und BE sowie der Unterkategorie B1 zu überprüfen gilt. Die prüfungsrelevanten FAS werden explizit genannt. Es handelt sich dabei aus einer grösseren, im Markt angebotenen und in Fahrzeugen verbauten Zahl von FAS um jene Systeme, die den grössten Einfluss auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufweisen können.

Abschnitt III, Unterabschnitt D Ziffern 2 und 3: Die Ziffern 2 und 3 bleiben inhaltlich identisch, ausser dass sie insofern ergänzt werden, als bei der (stichprobenartigen) Prüfung spezieller Fahrübungen zusätzlich der Aspekt der Anwendung der FAS und Automatisierungssysteme sowie ihrer Grenzen und Risiken berücksichtigt werden soll.

Abschnitt VII, Ziffer 3.11 (neu): Die Verkehrsexpertin oder der Verkehrsexperte soll bewerten, ob die Fahrschülerin oder der Fahrschüler die FAS und Automatisierungssysteme bestimmungsgemäss anwendet (unter Berücksichtigung ihrer Grenzen und Risiken), mit ihnen situativ zweckmässig umgeht und ob sich die Prüflinge richtig verhalten, wenn die Systeme aktiviert sind.

Wie erwähnt, sollen dieser Revision nachgelagert die Richtlinien Nr. 7 «Abnahme von Führerprüfungen» der asa entsprechend angepasst werden. In diesen sind mit Blick auf die Anwendung der einzelnen FAS und Automatisierungssysteme die Beurteilungskriterien sowie die Bewertungsgrundsätze entsprechend zu ergänzen. Damit soll auch eine schweizweit einheitliche Praxis im (kantonalen) Vollzug bei der Berücksichtigung von FAS und Automatisierungssystemen im Rahmen der praktischen Führerprüfung sichergestellt werden.