Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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Gemäss Artikel 25c nSVG regelt der Bundesrat die Zulassungs- und Verwendungsvoraussetzungen von führerlosen Fahrzeugen, das Zulassungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Operatoren und Operatorinnen.

Die vorliegende Verordnung bewegt sich somit innerhalb des Gesetzgebungsauftrags und der Kompetenz des Bundesrats.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Es besteht kein Widerspruch zu den bilateralen Verträgen der Schweiz und der EU (MRA) und es werden keine technischen Handelshemmnisse geschaffen. Mit der vorgeschlagenen Regelung für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem wird der von internationalen Staatsverträgen wie dem Übereinkommen über den Strassenverkehr48 eingeräumte Freiraum weitgehend ausgeschöpft.

5.3 Erlassform

Der Bundesrat erlässt gemäss Artikel 182 Absatz 1 der Bundesverfassung rechtssetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung.

48 SR 0.741.10.